Exkurs: Pfändung auf dem Grundstück eines Dritten

16. Juli 2025

1 Kommentar

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Gerichtsvollzieher G hat in Erfahrung gebracht, dass er den unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Grabstein grundsätzlich pfänden darf. Der Grabstein befindet sich auf einem Grab des Friedhofs F. G fragt sich, wie sich dieser Umstand auf seinen Vollstreckungsauftrag auswirkt.

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Einordnung des Falls

Exkurs: Pfändung auf dem Grundstück eines Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss die Friedhofsverwaltung der Pfändung des Grabsteins zustimmen (vgl. § 809 ZPO)?

Ja!

Wenn sich eine zu pfändende Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet, muss dieser nach § 809 ZPO zur Herausgabe bereit sein bzw. der Pfändung und Verwertung zustimmen. Der zu pfändende Grabstein wurde von S am Grab von Es Oma aufgestellt. Er befindet sich also auf einem Friedhof. Dadurch hat die Friedhofsverwaltung automatisch zumindest Mitgewahrsam (neben E) an dem Grabstein und G darf ihn nur mit deren Zustimmung pfänden.
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2. G muss zwischen der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 ff. ZPO) und das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff. ZPO) unterscheiden. Unterliegen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (§ 94 BGB) der Mobiliarvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich unterliegt das bewegliche Vermögen der Mobiliarvollstreckung (§§ 803ff. ZPO) und das unbewegliche Vermögen (= Grundstücke und deren wesentliche Bestandteile, § 94 BGB) der Immobiliarvollstreckung (§§ 864ff. ZPO). Wenn der Grabstein ein wesentlicher Bestandteil von Fs Grundstück wäre, wären die Vorschriften zur Mobiliarvollstreckung nicht anwendbar. Vielmehr würde es sich um eine Vollstreckung in unbewegliches Vermögen handeln.

3. Ein an einem Grab errichteter Grabstein wird als bloßer Scheinbestandteil (§ 95 BGB) des Friedhofsgrundstücks angesehen. Unterliegt er damit der Mobiliarvollstreckung?

Ja, in der Tat!

Nach § 95 S. 1 BGB gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht zu den (wesentlichen) Bestandteilen eines Grundstücks. Diese sog. Scheinbestandteile sind somit als bewegliche Sachen anzusehen und unterliegen der Mobiliarvollstreckung. Ein Grabstein ist als Scheinbestandteil (§ 95 S. 1 BGB) anzusehen, da er nur vorübergehend und zwar für die Zeitspanne, in der das Nutzungsrecht an der Grabstelle besteht, aufgestellt wird. Somit handelt es sich bei der Vollstreckung des Grabsteins um eine Mobiliarvollstreckung. Nach § 865 Abs. 2 BGB können bewegliche Gegenstände ausnahmsweise der Mobiliarvollstreckung entzogen sein und zwar dann, wenn sie zum Haftungsverband der Hypothek (§ 1120 BGB) gehören. Bei Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) ist dies allerdings nicht der Fall.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAUKE04

hauke040

14.7.2025, 16:39:56

Statt § 865 BGB müsste hier § 865 ZPO verlinkt werden


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