Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Gesetzlich gesondert angeordnetes Widerspruchsverfahren

Gesetzlich gesondert angeordnetes Widerspruchsverfahren

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Beamte in einem Bundesministerium. Sie hat Anspruch auf eine regelmäßige dienstliche Beurteilung durch ihren Vorgesetzten V. Nachdem B diese – trotz mehrfacher Nachfrage – nicht erhält, will B rechtliche Schritte einleiten.

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Einordnung des Falls

Gesetzlich gesondert angeordnetes Widerspruchsverfahren

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B begehrt die Ausstellung einer dienstlichen Beurteilung. Handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Besonders im Beamtenrecht musst Du häufig der Verwaltungsakt von internen Weisungen und Beurteilungen abgrenzen. Eine Maßnahme ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn alle Merkmale aus § 35 S. 1 VwVfG vorliegen. Bei der Abgrenzung zu internen Maßnahmen der Verwaltung kommt es vor allem auf das Merkmal der „Regelungswirkung nach außen“ an. Eine Regelung ist jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Diese Wirkung muss sich über eine rein interne Regelung „nach außen“ entfalten. Dienstliche Beurteilungen eines Beamten erfüllen den Zweck, dass die „Entwicklung“ der betreffenden Person für deren Karriereaufstieg im öffentlichen Dienst festgehalten wird. Sie setzen keine unmittelbare Rechtsfolge. Sie haben damit keine Regelungswirkung nach außen.
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2. Wenn B die Erteilung der Beurteilung einklagen wollte, so wäre die allgemeine Leistungsklage statthaft.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 40, 43 Abs. 2 S. 1, 113 Abs. 4 VwGO) ist statthaft, wenn ein (Handeln der Verwaltung begehrt wird, welches nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Die begehrte dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage. Für beamtenrechtliche Streitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg durch die aufdrängenden Sonderzuweisungen nach § 54 Abs. 1 BeamtStG (für Beamte der Länder) bzw. § 126 Abs. 1 BBG (für Beamte des Bundes) eröffnet.

3. Vor Erhebung einer Leistungsklage muss gemäß § 68 VwGO immer ein Vorverfahren durchgeführt werden.

Nein!

§ 68 VwGO ordnet eine vorherige Durchführung eines Vorverfahrens nur bei Erhebung der Anfechtungsklage (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) und Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2 VwGO) an. Gegenstand des Vorverfahrens ist nach § 68 VwGO immer ein Verwaltungsakt.

4. Die Notwendigkeit eines Vorverfahrens kann sich – zusätzlich zu § 68 VwGO – auch aus anderen Sondervorschriften ergeben.

Genau, so ist das!

Es gibt (fach-)gesetzliche Vorschriften, die für bestimmte Sonderfälle die Notwendigkeit eines Vorverfahrens vor Klageerhebung anordnen. Praktisch am relevantesten sind die beamtenrechtlichen Vorschriften der § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 126 Abs. 2 BBG. Hiernach ist die Durchführung eines Vorverfahrens i.S.v. § 68 VwGO für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus einem beamtenrechtlichen Verhältnis. B muss vor Erhebung der Leistungsklage ein Vorverfahren durchführen (§ 126 Abs. 2 BBG). Weitere Fälle eines gesetzlich gesondert angeordneten Widerspruchsverfahrens findest Du z.B. in § 6 Abs. 2 UIG, § 5 Abs. 4 VIG, § 9 Abs. 4 IFG und § 55 PBefG.
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