Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
7. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (3.347 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G in NRW erlässt als zuständige Baubehörde gegen Prinzessin P eine Verfügung, ihr Schloss abzureißen (§ 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Das Schloss ist jedoch baurechtsmäßig, die Abrissverfügung ist rechtswidrig. P ist empört und erhebt Widerspruch bei G.
Diesen Fall lösen 90,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ablauf / Wirkungen des Widerspruchsverfahrens: Ausgangsbehörde hilft ab
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G ist für den Widerspruch der P zuständig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nachdem P den zulässigen Widerspruch bei G eingelegt hat, wird G die Abrissverfügung auf Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfen.
Ja!
3. G erkennt, dass die Abrissverfügung rechtswidrig und P dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Lehnt sie Ps Widerspruch ab?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jotus
15.1.2025, 16:26:54
Habe ich es richtig verstanden, dass der Abhilfebescheid gem. §72 VwGO einen VA §35 I 1 VwVfG darstellt, welcher auf die Aufhebung des ursprünglichen Va gerichtet ist?
judith
15.1.2025, 20:46:19
Genau! Der Abhilfebescheid ist - Eine
hoheitliche Maßnahme(Die Bau
behördewird einseitig ggü P tätig) - Einer
Behörde- Zur Regelung (der Bescheid legt fest, dass die P entgegen der Abrissverfügung ihr Schloss doch nicht abreißen muss) - Eines Einzelfalls - Mit Außenwirkung (es handelt sich um keine Regelung im verwaltungsinternen Bereich). Er ist ein VA i.S.d. § 35 S.1 VwVfG. Ps Widerspruch war auf die Aufhebung der Abrissverfügung gerichtet. Der von P erhobene Widerspruch war begründet. Die
Behördehilft dem Widerspruch ab, § 72 VwVfG. Da der Widerspruch auf die Aufhebung des ursprüngl. VAs gerichtet war, ist eine Abhilfe nur gegeben, wenn die Maßnahmen dem Begehr des Antragstellenden entsprechend. Würde die
Behördeden Widerspruch des Ps zurückweisen, hielte sie die Abrissverfügung (Ursprungs VA) für rechtmäßig.