Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bei Drittanfechtung (Einführungsfall)
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bei Drittanfechtung (Einführungsfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rosalie (R) hat eine Baugenehmigung für Errichtung einer Gärtnerei erhalten. Nachbar N hasst den Geruch von Rosen und will das Vorhaben verhindern. N fragt sich, was er tun kann.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bei Drittanfechtung (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N könnte bei der zuständigen Behörde Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Entfaltet der Widerspruch grundsätzlich auch dann aufschiebende Wirkung, wenn eine andere Person als der Adressat des Verwaltungsakts den Widerspruch einlegt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ns Widerspruch würde wegen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Genau, so ist das!
3. N kann einen Antrag nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO stellen.
Ja!
4. N fragt sich, ob er erreichen kann, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet wird. Ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Dritte generell ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. N will erreichen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Kommt damit grundsätzlich ein Antrag nach §§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO in Betracht?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blackiel
7.10.2024, 18:20:38
Ist bei der letzten Frage nicht § 80a III iVm § 80 a I Nr. 2 VwGO die richtige Normenverkettung? Der Antragsteller begehrt doch vorwiegend die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung und ggf. einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist wohl eher eine notwendige Begleiterscheinung, oder nicht?
Linne_Karlotta_
10.10.2024, 12:38:51
Hallo @[Blackiel](245258), danke für Deine Nachfrage. Tatsächlich ist es in diesen Fällen umstritten, welcher Antrag statthaft ist. Die
Statthaftigkeiteines Antrags nach §§ 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO wird mit dem Verweis darauf, dass dieser – wegen der Möglichkeit der Anordnung weiterer Maßnahmen – rechtsschutzintensiver sei, begründet (siehe hierzu z.B. Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 17.A. 2019, RdNr. 1519). Die Verfechter der
Statthaftigkeiteines Antrags nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stellen darauf ab, dass solche weitergehenden Maßnahmen auch über § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO gerichtlich angeordnet werden können (Rückgängigmachung der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts). Siehe hierzu z.B. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26.A. 2020, §80a RdNr. 17. Der Streit wird sich in der Regel nicht auf das Ergebnis auswirken und ist eher theoretischer Natur. Beide Normzitate dürften Dir daher in der Klausur nicht als falsch angestrichen werden. Meiner Erfahrung nach ist die Zitierung des § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die gängigere, aber das kann natürlich – je nach Prüfperson – anders sein. Ich habe die Thematik noch in den Fall aufgenommen – man sollte sich aber in der Klausur nicht weiter damit beschäftigen, sondern sich einfach für einen Weg entscheiden. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen! Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team