Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bei Drittanfechtung (Einführungsfall)

Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bei Drittanfechtung (Einführungsfall)

4. April 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rosalie (R) hat eine Baugenehmigung für Errichtung einer Gärtnerei erhalten. Nachbar N hasst den Geruch von Rosen und will das Vorhaben verhindern. N fragt sich, was er tun kann.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a bei Drittanfechtung (Einführungsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N könnte bei der zuständigen Behörde Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen. Entfaltet der Widerspruch grundsätzlich auch dann aufschiebende Wirkung, wenn eine andere Person als der Adressat des Verwaltungsakts den Widerspruch einlegt?

Ja!

Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Dies gilt auch bei sog. Verwaltungsakten mit Doppelwirkung i.S.v. § 80a VwGO (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwGO). Ein Verwaltungsakt mit „Doppelwirkung“ (besser: Drittwirkung) liegt immer dann vor, wenn ein Verwaltungsakt nicht nur den Adressaten in seinen Rechten betrifft, sondern auch einen Dritten. N ist nicht Adressat der Baugenehmigung, sondern R. Trotzdem möchte (und kann) N als Dritter grundsätzlich gegen die Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen. Diese Konstellation der „Drittanfechtung” ist vor allem im Baurecht häufig gegeben, da bauliche Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Verwaltungsakte i.d.R. auch die Nachbarn betreffen.
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2. Ns Widerspruch würde wegen § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Genau, so ist das!

§ 212a BauGB ist ein absoluter Klassiker einer Ausnahmeregelung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Geht es um baurechtliche Maßnahmen, solltest Du Dich immer kurz fragen, ob die Norm einschlägig ist. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO unter anderem dann, wenn ein Bundes- oder Landesgesetz dies vorsieht. Die bundesgesetzliche Norm des § 212a BauGB regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ns Widerspruch gegen Rs Baugenehmigung (= bauaufsichtliche Zulassung i.S.v. § 212a BauGB) würde keine aufschiebende Wirkung entfalten.

3. N kann einen Antrag nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO stellen.

Ja!

Entfaltet der Rechtsbehelf eines Dritten ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, so kann dieser über § 80a Abs. 3 VwGO einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Ns Widerspruch würde von vornherein wegen der gesetzlichen Ausnahmeregelung des § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung entfalten. N kann daher einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) stellen. Teilweise wird dieses Ergebnis auch über einen Antrag nach § 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO begründet. Die Lösung über einen Antrag nach § 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist wohl die gängigere. Jedenfalls darf sie Dir nicht als „falsch“ angestrichen werden. Es geht uns hier vor allem darum, Dir einen ersten Überblick über §§ 80, 80a VwGO zu verschaffen. Details schauen wir uns später an!

4. N fragt sich, ob er erreichen kann, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet wird. Ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Dritte generell ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Rechtsbehelf des Dritten keine aufschiebende Wirkung entfaltet, also der angegriffene Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist so kann der Dritte nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO einen Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und ggf. weiteren Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte stellen. Über § 80a Abs. 3 VwGO kann ein solcher Antrag auch bei Gericht gestellt werden. Das Gericht kann die in § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Maßnahmen selbst anordnen, also nicht nur die Behörde zur Vornahme dieser Maßnahmen verpflichten. Zudem stellt § 80a Abs. 3 VwGO klar, dass auch im Rahmen einer Drittanfechtung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist.

5. N will erreichen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet. Kommt damit grundsätzlich ein Antrag nach §§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO in Betracht?

Ja!

Über § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO ist bei der Drittanfechtung grundsätzlich auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. Es ist jedoch umstritten, ob bei Verwaltungsakten, die sofort vollziehbar sind, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder ein Antrag auf gerichtliche Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) statthaft ist. Der Streitentscheid ist in der Klausur i.d.R. nicht von Relevanz. Es reicht völlig aus, wenn Du konsequent für einen Antrag entscheidest. Aus diesem Grund haben wir den Streitstand hier auch nicht tiefer dargestellt.
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