Abgrenzung §§ 80, 80a VwGO zu § 123 VwGO

3. April 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Lawra befasst sich zum ersten Mal mit dem vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsrecht. Sie fragt sich, was die Normen des §§ 80, 80a VwGO und § 123 VwGO jeweils regeln. Welche Aussagen stimmen?

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Einordnung des Falls

Abgrenzung §§ 80, 80a VwGO zu § 123 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 123 VwGO kann nur einschlägig sein, wenn die §§ 80, 80a VwGO nicht einschlägig sind.

Ja, in der Tat!

Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sichert den vorläufigen Rechtsschutz bei allen Klagearten außer der Anfechtungsklage (§ 123 Abs. 5 VwGO). § 123 VwGO steht in denjenigen Fällen zur Verfügung, in denen sich der Antragsteller nicht gegen einen Verwaltungsakt und dessen Vollzug oder gegen den Vollzug einer landesrechtlichen Satzung oder Rechtsverordnung (Fall des § 47 Abs. 6 VwGO) wendet.
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2. §§ 80, 80a VwGO regeln den vorläufigen Rechtsschutz in einer Anfechtungssituation.

Ja!

Der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO ist einschlägig, wenn sich die Klage in der Hauptsache gegen einen Verwaltungsakt richtet (= Anfechtungsklage) und Widerspruch bzw. Anfechtungsklage entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die aufschiebende Wirkung kann aus verschiedensten Gründen entfallen.

3. § 123 VwGO regelt nur den vorläufigen Rechtsschutz in der Verpflichtungssituation.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sichert den vorläufigen Rechtsschutz bei allen Klagearten außer der Anfechtungsklage (§ 123 Abs. 5 VwGO). Sie erstreckt sich damit auf die Verpflichtungsklage, die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage. Der Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 VwGO) hat einen eigenständigen Eilrechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

29.11.2022, 08:58:52

Hey Hey, ein kleiner Wunsch für neue Fälle: Zum §

80a VwGO

und seine Besonderheiten wären Fälle sehr hilfreich! :-) LG

Nora Mommsen

Nora Mommsen

29.11.2022, 15:07:51

Hallo Fuchs², danke für die Anmerkung. Das haben wir auf der To-Do Liste notiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Ronja R.

Ronja R.

25.11.2024, 12:07:11

Genauso fühle ich mich häufiger im Verwaltungsprozessrecht 🥲

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

3.12.2024, 16:54:39

Hallo Ronja R., vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Wir hoffen natürlich, dass unsere Fälle dazu beitragen, dass Du immer seltener so aussiehst ;) Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

NIC

Nickname

18.1.2025, 10:42:58

Liebes Jurafuchs-Team, danke für eure großartige Arbeit. Manchmal verzweifle ich an der Fülle von Informationen in Skripten und Lehrbüchern. Die Lernkapitel helfen mir dann immer, die relevanten Informationen in kleinen Portionen anschaulich durchzuarbeiten. Gerade in diesem Kapitel zum Überblick der §§ 80,

80a VwGO

finde ich die Antworten leider etwas überladen. Gerade bei den langen Normenketten je nach Antragsziel fällt es mir schwer, die Informationen richtig aufzunehmen. Bei den Fällen mit Subsumtion geht das voll. Bei den Verständnisfragen ist die Antwort aber fast immer zu lang und nicht aufgeteilt, sondern einfach ein großer Textblock. Vielleicht kann das ja überarbeitet werden, sofern es auch andere Personen stört. Danke und liebe Grüße!


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