Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)

Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Systematik der Normen

Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Systematik der Normen

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Nachdem Lawra den Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO verstanden hat, schaut sie sich die Normen nun genauer, von Anfang bis Ende, an. Sie möchte die einzelnen Regelungen von §§ 80, 80a VwGO und ihren Zusammenhang begreifen.

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Einordnung des Falls

Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Systematik der Normen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L kann in § 80 Abs. 2 VwGO den Grundsatz finden, in § 80 Abs. 1 VwGO die Ausnahme.

Nein!

In § 80 Abs. 1 VwGO findet sich der Grundsatz des Suspensiveffekts. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebenden Wirkung. Die möglichen Ausnahmen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung finden sich in § 80 Abs. 2 VwGO. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten aufschiebende Wirkung auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwGO). Verwaltungsakte mit Doppelwirkung - also für einen begünstigende Wirkung, für einen anderen belastende Wirkung - treten in Dreieckskonstellationen auf, der einstweilige Rechtsschutz richtet sich hier nach § 80a VwGO. Es ist enorm wichtig, dass Du die Systematik des § 80 VwGO richtig durchdringst und dann auch in der Klausur wiedergibst.
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2. L kann erkennen, dass es Fälle gibt, in denen die aufschiebende Wirkung nach gesetzlichen Regelungen von vornherein nicht eintritt.

Genau, so ist das!

Innerhalb der Ausnahmefälle des § 80 Abs. 2 VwGO ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen aufgrund einer gesetzlichen Regelung von vornherein keine aufschiebende Wirkung eintritt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3a VwGO), und dem Fall, dass die aufschiebende Wirkung zwar grundsätzlich besteht, die zuständige Behörde diese aber im konkreten Einzelfall aufgehoben hat (= Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit). Die Unterscheidung zwischen den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3a VwGO und dem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist für den statthaften Rechtsschutz ausschlaggebend: In den erstgenannten Fällen ist statthaft der Antrag auf Anordnung der aufschiebendenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO), im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist statthaft der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO).

3. Wird die aufschiebende Wirkung durch Anordnung der Behörde aufgehoben (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), muss die Behörde die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO beachten.

Ja, in der Tat!

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist systematisch eine Ausnahme von der gesetzlichen Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO. Sie unterliegt deshalb formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO regelt. Insbesondere muss die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründen (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Einer Begründung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn Gefahr im Verzug ist (§ 80 Abs. 3 S. 2 VwGO). In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3a VwGO sind die besonderen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Denn die Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3a VwGO sind gesetzlicheAusnahmen von § 80 Abs. 1 VwGO. Bei einer Klausur, in der die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet wurde, schreibst Du immer ein paar kurze Sätze zu § 80 Abs. 3 VwGO.

4. Nur ein Gericht kann die aufschiebenden Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen.

Nein!

§ 80 VwGO bietet zum einen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Behörde zu stellen, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder für den Widerspruch zuständig ist (§ 80 Abs. 4 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Kläger einen entsprechenden Antrag auch bei Gericht stellen. Letztere Möglichkeit ist für Ls Jurastudium besonders relevant, da es dort vor allem um das gerichtliche Verfahren und weniger um das Verwaltungsverfahren geht. Liegt ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO vor, muss L bezüglich des Antrags vor Gericht § 80 Abs. 6 VwGO beachten.

5. § 80a VwGO ergänzt § 80 VwGO in Bezug auf Verwaltungsakte mit Doppelwirkung.

Genau, so ist das!

§ 80a VwGO enthält für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung - also für Dreiecks- oder Drittanfechtungskonstellationen - Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO regelt die Rechtsschutzmöglichkeiten des Begünstigten eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung. Dieser kann einen Antrag auf sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts bei der Behörde (§ 80a Abs. 1 VwGO) bzw. bei Gericht (§ 80a Abs. 3 VwGO) stellen. Andersherum kann der Dritte (also derjenige, der vermeintlich negativ in seinen Rechten betroffen ist) die Suspendierung des Verwaltungsakts beantragen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Schließlich kann der Dritte, der durch einen an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt begünstigt wird, dessen sofortige Vollziehung beantragen (§ 80a Abs. 2 VwGO). In allen Fällen kann auch gerichtlicher Rechtsschutz gesucht werden (§ 80a Abs. 3 VwGO). § 80a VwGO wirkt auf den ersten Blick etwas unübersichtlich. Die einzelnen Konstellationen erklären wir im weiteren Verlauf des Kapitels.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JulianJulian

JulianJulian

12.1.2022, 20:50:25

Hervorragend ausgearbeitetes Kapitel. So geht das Lernen deutlich leichter von der Hand. Vielen Dank!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.1.2022, 09:41:50

Wow, besten Dank für Dein super Feedback, JulianJulian!

kaan00

kaan00

14.2.2024, 22:40:48

Auch von mir ein Lob für das Kapitel! Verlinkt doch noch gerne im SV die Normen das macht das Nachschlagen einfacher, wenn man gerade kein Gesetz zur Hand hat :)

Isabell

Isabell

12.3.2022, 14:25:47

Mega gutes Kapitel! Gerne mehr Lektionen zum sagenumwobenen Normen- und Systemverständnis.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2022, 13:32:56

Lieben Dank, Isabell. Das leite ich gerne an die Autorin weiter. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Cora10

Cora10

17.6.2022, 12:16:38

Dieses Kapitel hat mir einen Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz verschafft den ich gerne schon viel früher gehabt hätte, danke! :)

Foxxy

Foxxy

6.8.2024, 12:13:54

Hallo Cora10, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

Juraluchs

Juraluchs

2.9.2022, 17:51:18

Tolles Kapitel! Abstrakte Rechtsfragen sind zwischendurch eine schöne Abwechslung.

roya

roya

16.10.2023, 15:34:42

Klasse erklärt! Vorallem wenn und da man im Studium bisher einfach mal verpasst wie wichtig der Vorläufige Rechtsschutz wohl im examen ist :)


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