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Verjährung als Einrede beim Grundbuchberichtigungsanspruch
Sachverhalt
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Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 1000 BGB analog)
Eigentümerin E macht gegenüber dem gutgläubig besitzenden Bucheigentümer B den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend. B hat notwendige Verwendungen auf das Grundstück gemacht. Den Ersatz dieser Verwendungen hält B nun dem Anspruch aus § 894 BGB entgegen.

Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB und Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB – Abgrenzung
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert Ks Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.