Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten: 65 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 65 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Bedürfnis der Verkehrsfähigkeit der Vormerkung – Beispiel: Kettenveräußerung

Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I
K hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Zu dessen Sicherung soll für K eine Vormerkung bestellt werden. Wegen eines Mangels bei der Bewilligung entsteht die Vormerkung aber nicht. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.
Gutgläubiger Zweiterwerb bei fehlender Forderung?
E und V vereinbaren ein dingliches Vorkaufsrecht. Die Grundbuchbeamte hält dieses nicht für eintragungsfähig und trägt stattdessen eine Auflassungsvormerkung ein. Die V nutzt die Gelegenheit und verkauft das Grundstück an K, wobei V dem K zugleich die eingetragene Vormerkung übertragen will.

Gutgläubiger Zweiterwerb - Unwirksam bestellte Vormerkung (fehlende Bewilligung, fehlende Berechtigung)

Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung bei Eintragung aufgrund einstweiliger Verfügung?
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung – Bewilligung durch Nichtberechtigten
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung, wenn Forderung nicht besteht?

Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB

Verjährung

Gegenrechte aus § 242 BGB
Zurückbehaltungsrechte
Verzicht
Anspruch auf Grundbuchberichtigung (Grundfall)
Überblick Konkurrenzen
Voraussetzungen des Anspruchs (Überblick)
Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall
Unrichtigkeit des Grundbuchs – Einstiegsfall
Übereignung eines GbR-Grundstücks, negative Publizität des Handelsregisters
Gutgläubiger, lastenfreier Zweiterwerb einer Vormerkung
Dingl. Vorkaufsrecht
Einstieg: Schuldrechtl. Vorkaufsrecht
Anspruch aus § 888
Anwendbarkeit der §§ 985 ff. analog
Vollwirkung
V lässt K sein Grundstück auf und bewilligt ihm eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. Bevor K als neuer Eigentümer eingetragen wird, fällt V in die Insolvenz. Insolvenzverwalter I verwaltet nun Vs verbliebenes Vermögen.
Keine Grundbuchsperre
V lässt K sein Grundstück auf und K wird ins Grundbuch eingetragen. Später ficht V „alles“ an, da er meint, K habe ihn arglistig getäuscht. Auf dieser Grundlage erwirkt V die Eintragung eines Widerspruchs. K lässt sodann das Grundstück an G (gutgläubig) auf, der auch als Eigentümer eingetragen wird. Im Prozess stellt sich heraus, dass V kein Anfechtungsrecht hatte.
Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – Maßgeblicher Zeitpunkt bei Widerspruch vor Eintragung
Fehlende Verfügungsberechtigung beim Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB – maßgeblicher Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt 1
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks, das in Wahrheit E gehört. B lässt das Grundstück an G auf. E stellt aufgrund einstweiliger Verfügung den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs. Dann stellt G den Eintragungsantrag. Im Anschluss wird der Widerspruch ins Grundbuch eingetragen. Danach wird G als Eigentümer eingetragen.
Rechtshängigkeitsvermerk
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks. Der wahre Eigentümer E erhebt Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). E erwirkt durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. B lässt das Grundstück an den G auf, der auch eingetragen wird. E setzt sich vor Gericht mit seinem Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen B durch.
Tabularersitzung
V hat 1980 sein Grundstück an K aufgelassen, K wurde als Eigentümer eingetragen. Die Erben des V weisen 2009 nach, dass das Veräußerungsgeschäft damals nichtig war und erwirken die Eintragung eines Widerspruchs. K weiß um die Nichtigkeit.
Amtswiderspruch
E lässt sein Grundstück an K auf. K stellt den Eintragungsantrag, irrtümlich wird jedoch X als neuer Eigentümer eingetragen. Dies bleibt von E und K unbemerkt. Der Grundbuchbeamte B trägt einen Amtswiderspruch ein. Danach lässt X das Grundstück an G auf, der von all dem nichts weiß.
Einstiegsfall Widerspruch
E lässt K sein Grundstück auf, K wird ins Grundbuch eingetragen. E ficht wegen arglistiger Täuschung des K „alles“ an. E erwirkt aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des K ins Grundbuch. K lässt das Grundstück an G auf, der den eingetragenen Widerspruch nicht kennt.
Maßstab der Gutgläubigkeit 2
Zeitpunkt des guten Glaubens 2
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
Maßstab der Gutgläubigkeit 1
Erbe: § 892 BGB
Verkehrsgeschäft
Einstiegsfall gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten
Übertragung der Vormerkung, Abtretungsverbot
V und K schließen formgerecht einen Grundstückskaufvertrag. Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung des K nicht übertragbar ist. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab.
Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)

Sicherungswirkung 1
Wiederaufladung der Vormerkung 2
E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.
Wiederaufladung der Vormerkung
V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Dann heben V und K den Kaufvertrag auf und schließen einen neuen Kaufvertrag. V bewilligt K erneut eine Vormerkung. K meint, man könne die alte Vormerkung verwenden.
Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz
K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.
Akzessorietät der Vormerkung
Sicherungsfähiger Anspruch
S schenkt seinem Neffen N ein Grundstück. S möchte seinen Anspruch auf Rückübereignung, sollte N sich grob undankbar verhalten (§ 530 BGB), durch eine Vormerkung sichern lassen. N bewilligt eine Vormerkung zugunsten des S. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.
Grundlagen der Vormerkung
K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.
§ 130 Abs. 3
Verstoß gegen Prioritätsgrundsatz
Verfügungsbeschränkung 2
Verfügungsbeschränkung 1
Eigentums- und Grundbuchfähigkeit der GbR
Eintragungsvoraussetzungen Grundbuch
Zubehör und wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
K möchte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück von V erwerben. Im Haus ist eine moderne Einbauküche eingebaut.
Einstiegsfall
Kettenauflassung
Divergenz von Einigung und Eintragung
Heilung des formnichtigen Verpflichtungsgeschäfts
Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung
Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung
Minderjähriger erwirbt Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist
K (16 J.) kauft mit Zustimmung seiner Eltern formgerecht ein Grundstück von V, das mit einer Hypothek zugunsten des X belastet ist. K und V erklären ohne Zustimmung der Eltern des K die Auflassung. K wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Minderjähriger erwirbt Eigentumswohnung
Verkäufer V schließt mit dem 17-jährigen Käufer K einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Die Eltern des K sind damit einverstanden, wollen aber der Auflassung noch nicht zustimmen. K meint, die Zustimmung der Eltern sei ohnehin nicht notwendig.
falsa demonstratio beim Grundstückserwerb
Einstiegsfall
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Sie lassen den Kaufvertrag und die dingliche Einigung (Auflassung) notariell beurkunden. Mehr unternehmen sie nicht.
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