Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten: 65 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 65 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung - Streitstand: Argumente I

K hat gegen V einen Eigentumsverschaffungsanspruch. Zu dessen Sicherung soll für K eine Vormerkung bestellt werden. Wegen eines Mangels bei der Bewilligung entsteht die Vormerkung aber nicht. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.

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Gutgläubiger Zweiterwerb bei fehlender Forderung?

E und V vereinbaren ein dingliches Vorkaufsrecht. Die Grundbuchbeamte hält dieses nicht für eintragungsfähig und trägt stattdessen eine Auflassungsvormerkung ein. Die V nutzt die Gelegenheit und verkauft das Grundstück an K, wobei V dem K zugleich die eingetragene Vormerkung übertragen will.

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Gutgläubiger Zweiterwerb - Unwirksam bestellte Vormerkung (fehlende Bewilligung, fehlende Berechtigung)

K und V einigten sich über einen Grundstückskauf. Zugunsten des K wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. K wusste von Anfang an, dass V nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern E. K tritt nun seinen Eigentumsverschaffungsanspruch an den gutgläubigen G ab.

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Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung – Bewilligung durch Nichtberechtigten

K und V schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt K zudem eine Vormerkung, die in das Grundbuch eingetragen wird. Tatsächlich ist V nicht Eigentümer des Grundstücks, auch wenn ihn das Grundbuch als solchen ausweist. K ist gutgläubig.

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Abgrenzung: Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB / Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB

V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert Ks Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

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Verjährung

Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt, im Jahr 2024, macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.

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Gegenrechte aus § 242 BGB

E hat sein Grundstück an B verkauft. B ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Später stellt E fest, dass die Auflassung mangels gleichzeitiger Anwesenheit beim Notar fehlerhaft war. E verlangt Grundbuchberichtigung. B macht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend.

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Zurückbehaltungsrechte

Eigentümerin E macht gegenüber dem gutgläubig besitzenden Bucheigentümer B den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) geltend. B hat notwendige Verwendungen auf das Grundstück gemacht. Den Ersatz dieser Verwendungen hält B nun dem Anspruch aus § 894 BGB entgegen.

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Anspruch aus § 888

V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumsverschaffungsanspruch des K. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer eingetragen wird.

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Vollwirkung

V lässt K sein Grundstück auf und bewilligt ihm eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. Bevor K als neuer Eigentümer eingetragen wird, fällt V in die Insolvenz. Insolvenzverwalter I verwaltet nun Vs verbliebenes Vermögen.

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Einstiegsfall Widerspruch

E lässt K sein Grundstück auf, K wird ins Grundbuch eingetragen. E ficht wegen arglistiger Täuschung des K „alles“ an. E erwirkt aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des K ins Grundbuch. K lässt das Grundstück an G auf, der den eingetragenen Widerspruch nicht kennt.

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Maßstab der Gutgläubigkeit 2

E verkauft und übereignet V ein Grundstück. Dabei täuscht V den E arglistig. Als E von der Täuschung erfährt, ficht er "alles" an. V lässt das Grundstück weiter an K auf. K weiß, dass V den E arglistig getäuscht hat. K stellt den Eintragungsantrag und wird als Eigentümer eingetragen.

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Übertragung der Vormerkung (Zweiterwerb)

V und K schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die auch im Grundbuch eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab. Dieser möchte auch die Vormerkung erwerben.

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Wiederaufladung der Vormerkung 2

E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.

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Wiederaufladung der Vormerkung

V und K schließen einen Grundstückskaufvertrag. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung für den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen. Dann heben V und K den Kaufvertrag auf und schließen einen neuen Kaufvertrag. V bewilligt K erneut eine Vormerkung. K meint, man könne die alte Vormerkung verwenden.

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Bewilligung der Vormerkung-Nachträgliche Insolvenz

K und V erklären vor dem Notar die Auflassung über ein Grundstück. V bewilligt K mit notarieller Beurkundung eine Auflassungsvormerkung und beantragt die Eintragung ins Grundbuch. Bevor diese eingetragen werden kann, fällt V in die Insolvenz. Danach erfolgt die Eintragung.

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Akzessorietät der Vormerkung

K und V schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Vor dem Notar erklären sie die Auflassung. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. Anschließend tritt K aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts wirksam zurück.

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Grundlagen der Vormerkung

K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.

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Eintragungsvoraussetzungen Grundbuch

K und V haben einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen und die Auflassung notariell beurkunden lassen. K fragt sich, welche Schritte gegenüber dem Grundbuchamt einzuleiten sind, um als Eigentümer eingetragen zu werden.

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Einstiegsfall

K und V schließen einen formgerechten Grundstücks-Kaufvertrag. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, möchte K durch eine Vormerkung seinen Eigentumsverschaffungsanspruch dinglich absichern. Die Absicherung erfolgt nicht. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen. X will keinesfalls zurückübertragen.

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Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung

V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstücks-Kaufvertrag. Vor dem Notar erklären sie, dass die Auflassung unter der Bedingung steht, dass K den Kaufpreis vollständig bezahlt. Der Notar äußert Bedenken. Nach 2 Wochen zahlt K den Kaufpreis.

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Widerruflichkeit einer dinglichen Einigung

V und K schließen einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Sie erklären die Einigung (Auflassung) ebenfalls vor dem Notar, lassen sie aber nicht beurkunden. Vor Beantragung der Eintragung in das Grundbuch widerruft V die Auflassung. Und er weigert sich, die Auflassung erneut zu erklären.