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Anspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB und Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB – Abgrenzung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Verdrängungskonflikt nach Doppelverkauf eines Grundstücks
K und V schließen einen formgerechten Grundstücks-Kaufvertrag. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, möchte K durch eine Vormerkung seinen Eigentumsverschaffungsanspruch dinglich absichern. Die Absicherung erfolgt nicht. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen. X will keinesfalls zurückübertragen.
Anspruch aus § 888 BGB
V verkauft K sein Grundstück. Eine Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumsverschaffungsanspruch des K. V veräußert das Grundstück anschließend an G, der als Eigentümer eingetragen wird.