Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall I

Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall I

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erwin E hat zu Lebzeiten ein Grundstück erworben und ist als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile ist E verstorben. A ist Alleinerbe des E.

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Einordnung des Falls

Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist A Eigentümer des Grundstücks geworden, auch wenn er noch nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde (§ 1922 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Es handelt sich um einen gesetzlichen Eigentumsübergang. Lediglich bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Grundstückseigentum ist eine Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch notwendig (§ 873 Abs. 1 BGB). Mit dem Tod des E ist dessen Vermögen im Wege der Universalsukzession auf den Alleinerben A übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). A hat damit das Eigentum am Grundstück kraft Erbgangs erworben.
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2. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die als Eigentümer eingetragene Person tatsächlich nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundbuch unrichtig, weil E weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist?

Ja!

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die formelle und materielle Rechtslage auseinanderfallen, also die als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Person tatsächlich nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Das Grundbuch kann aus verschiedenen Gründen unrichtig werden. Beispielsweise wenn – wie hier aufgrund des Erbfalls – eine Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs erfolgt. Hier weist das Grundbuch den E als Eigentümer aus, obwohl nach der materiellen Rechtslage der A tatsächlicher Eigentümer des Grundstücks ist. Mithin ist das Grundbuch unrichtig.

3. Kann A nun irgendwie erreichen, dass er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird (vgl. § 13 GBO)?

Genau, so ist das!

Für den Fall des Grundstückseigentumserwerbs infolge eines Erbfalls kann der Erbe und neuer Eigentümer des Grundstücks beim Grundbuchamt gemäß § 13 GBO einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Dabei muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, dass der Erbe Rechtsnachfolger des eingetragenen Eigentümers geworden ist (z.B. Erbschein). A kann somit beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbscheins beantragen, als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden (§ 13 GBO).
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