+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Antonia (A) stellt in ihrer Bäckerei illegal Dönerspieße her. Behörde B ordnet die Vernichtung der hergestellten Spieße innerhalb von zwei Wochen an und erklärt die Anordnung für sofort vollziehbar. Zudem droht B ein Zwangsgeld an, falls A der Anordnung nicht nachkommt.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A fragt sich, ob B überhaupt ein Zwangsgeld anordnen kann. Entscheidend hierfür sind die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung
Ja!
Befolgt ein Adressat einen Verwaltungsakt nicht, kann die Behörde von den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (= Verwaltungszwang) Gebrauch machen. Damit kann der Verwaltungsakt durchgesetzt werden. Zum einen können Geldforderungen zwangsweise durchgesetzt werden (= Beitreibung). Möglich ist aber auch die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs richtet sich nach dem VwVG, sofern keine spezialgesetzlichen (landesrechtlichen) Regeln einschlägig sind. Grundsätzlich kann B sich den Mitteln des Verwaltungszwangs bedienen, um ihre Verwaltungsaufgaben effektiv erfüllen zu können.
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2. Einschlägig ist der Verwaltungszwang nach § 1 Abs. 1 VwVG.
Nein, das ist nicht der Fall!
Innerhalb des Verwaltungszwangs nach dem VwVG muss danach unterschieden werden, ob ein Verwaltungsakt durchgesetzt werden soll, der eine Geldforderung zum Gegenstand hat (§ 1 Abs. 1 VwVG) oder der die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung vom Adressaten verlangt (§ 6 Abs. 1 VwVG). Da es sich um zwei verschiedene Arten der Vollstreckung handelt, sind auch die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage unterschiedlich. Die Anordnung verlangt die Vernichtung der Spieße (= Handlung). Der Verwaltungszwang richtet sich nach § 6 Abs. 1 VwVG. In den meisten Fällen wirst du es mit einer Vollstreckung nach § 6 VwVG zu tun haben.
3. Weil B die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist der Verwaltungsakt vollstreckbar.
Ja, in der Tat!
Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsakts ist zunächst, dass dieser (1) unanfechtbar ist oder (2) sein sofortiger Vollzug angeordnet wurde oder (3) dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 6 Abs. 1 VwVG). Die sofort vollziehbare Anordnung, dass A die Spieße vernichten muss, ist vollstreckbar. Die Anforderungen an den vollstreckbaren Grundverwaltungsakt vertiefen wir in den nächsten Kapiteln. An dieser Stelle geht es nur um einen ersten Gesamtüberblick über den Prüfungsaufbau.
4. Die Rechtmäßigkeit des gewählten Zwangsmittels richtet sich nach §§ 9, 10 VwVG.
Nein!
Die möglichen Zwangsmittel finden sich abschließend in § 9 VwVG: (1) Ersatzvornahme, (2) Zwangsgeld, (3) unmittelbarer Zwang. Die spezifischen Voraussetzung der einzelnen Zwangsmittel ergeben sich aus den §§ 10ff. VwVG. In § 11 VwVG ist das Zwangsgeld geregelt. B hat sich für das Zwangsmittel des Zwangsgelds entschieden. Die Rechtmäßigkeit richtet sich nach §§ 9, 11 VwVG. Die einzelnen Voraussetzungen der Zwangsmittel werden in den Folgekapiteln weiter vertieft. Für das Verständnis der einzelnen Schritte der Zwangsvollstreckung ist es aber wichtig, hier schon einmal einen groben Gesamtüberblick zu bekommen. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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