Wirksame Grundverfügung (Grundfall)
6. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A eine Flagge von seinem Balkon. B erlässt einen schriftlichen Bescheid, wonach A die Flagge entfernen muss und gibt diesen am 01.03.23 zur Post auf. A hat die Flagge zwei Monate später immer noch nicht entfernt.
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Einordnung des Falls
Wirksame Grundverfügung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will B die Befolgung der Verfügung zwangsweise durchsetzen, muss sie hier § 3 VwVG beachten.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsakts.
Ja, in der Tat!
3. Der Verwaltungsakt ist mit Aufgabe bei der Post am 01.03.23 wirksam geworden.
Nein!
4. Bs Verwaltungsakt ist weiterhin wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
25.5.2023, 19:51:33
Warum zur zwangsweisen Durchsetzung der Befolgung der Verfügung § 3 VwVG nicht beachtet werden muss, hat sich mir nicht erschlossen.

Johannes Nebe
26.5.2023, 09:56:26
Habe es begriffen. §§ 1 bis 5 VwVG beziehen sich nur auf Geldforderungen.
ehemalige:r Nutzer:in
20.6.2023, 15:27:31
Trotzdem wäre es schön, wenn es eine Erklärung dazu gäbe 😇
Flohm
25.8.2023, 18:24:56
Weil die zwangsweise Durchsetzung der Entfernung der Flagge unter die Erzwingung einer Handlung (2. Abschnitt / §6 VwVG) fällt und nicht unter die Vollstreckung wegen Geldforderungen ( 1. Abschnitt bzw. §3 )
McFluffig
28.4.2025, 19:56:39
Nach welcher Vorschrift richtet sich denn dann die Wirksamkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die
Behörde? Bei der Anordnung handelt es sich ja nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb § 43 VwVfG jedenfalls nicht direkt angewendet werden kann. Wird dann ausnahmsweise § 43 VwVfG analog angewendet oder löst man das irgendwie über § 80 III VwGO und zieht daraus Wirksamkeitsvoraussetzungen, obwohl sich die Norm ja eigentlich nur auf die Rechtmäßigkeit bezieht?
sparfüchsin
28.5.2025, 14:27:58
Hier geht es doch erst einmal nur um die Wirksamkeit des VA. Nur ein wirksamer VA kann vollstreckt werden. Dafür muss er insbesondere zugestellt werden. Ab wann der VA bei Nichtbefolgung vollstreckt werden kann, ist wiederum einen andere Frage. Die
Behördedarf den VA nämlich (grds.) nicht sofort vollstrecken, sondern muss dem Bürger soz. Zeit geben, dem VA Folge zu leisten oder sich dagegen zu wehren. Wenn Bürger sich wehrt, muss
Behördewarten, bis der VA bestandskräftig wird. Will die
Behördenicht bis dahin mit der Vollstreckung warten, kann sie im VA die
sofortige Vollziehungnach 80 II Nr. 4 anordnen. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung schafft sie sich die Voraussetzung für die Vollstreckung.