Wirksame Grundverfügung (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A eine Flagge von seinem Balkon. B erlässt einen schriftlichen Bescheid, wonach A die Flagge entfernen muss und gibt diesen am 01.03.23 zur Post auf. A hat die Flagge zwei Monate später immer noch nicht entfernt.
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Einordnung des Falls
Wirksame Grundverfügung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will B die Befolgung der Verfügung zwangsweise durchsetzen, muss sie hier § 3 VwVG beachten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsakts.
Ja, in der Tat!
3. Der Verwaltungsakt ist mit Aufgabe bei der Post am 01.03.23 wirksam geworden.
Nein!
4. Der Verwaltungsakt ist auch am 15.04.23 noch wirksam.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
25.5.2023, 19:51:33
Warum zur zwangsweisen Durchsetzung der Befolgung der Verfügung § 3 VwVG nicht beachtet werden muss, hat sich mir nicht erschlossen.
Johannes Nebe
26.5.2023, 09:56:26
Habe es begriffen. §§ 1 bis 5 VwVG beziehen sich nur auf Geldforderungen.
Merida
20.6.2023, 15:27:31
Trotzdem wäre es schön, wenn es eine Erklärung dazu gäbe 😇
Flohm
25.8.2023, 18:24:56
Weil die zwangsweise Durchsetzung der Entfernung der Flagge unter die Erzwingung einer Handlung (2. Abschnitt / §6 VwVG) fällt und nicht unter die Vollstreckung wegen Geldforderungen ( 1. Abschnitt bzw. §3 )