Wirksame Grundverfügung (Grundfall)
22. Mai 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (12.816 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A eine Flagge von seinem Balkon. B erlässt einen schriftlichen Bescheid, wonach A die Flagge entfernen muss und gibt diesen am 01.03.23 zur Post auf. A hat die Flagge zwei Monate später immer noch nicht entfernt.
Diesen Fall lösen 76,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirksame Grundverfügung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Will B die Befolgung der Verfügung zwangsweise durchsetzen, muss sie hier § 3 VwVG beachten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsakts.
Ja, in der Tat!
3. Der Verwaltungsakt ist mit Aufgabe bei der Post am 01.03.23 wirksam geworden.
Nein!
4. Bs Verwaltungsakt ist weiterhin wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
25.5.2023, 19:51:33
Warum zur zwangsweisen Durchsetzung der Befolgung der Verfügung § 3 VwVG nicht beachtet werden muss, hat sich mir nicht erschlossen.

Johannes Nebe
26.5.2023, 09:56:26
ehemalige:r Nutzer:in
20.6.2023, 15:27:31
Trotzdem wäre es schön, wenn es eine Erklärung dazu gäbe 😇
Flohm
25.8.2023, 18:24:56
Weil die zwangsweise Durchsetzung der Entfernung der Flagge unter die Erzwingung einer Handlung (2. Abschnitt / §6 VwVG) fällt und nicht unter die Vollstreckung wegen
Geldforderungen ( 1. Abschnitt bzw. §3 )
McFluffig
28.4.2025, 19:56:39
Nach welcher Vorschrift richtet sich denn dann die Wirksamkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die
Behörde? Bei der Anordnung handelt es sich ja nicht um einen Verwaltungsakt, weshalb § 43 VwVfG jedenfalls nicht direkt angewendet werden kann. Wird dann ausnahmsweise § 43 VwVfG analog angewendet oder löst man das irgendwie über § 80 III VwGO und zieht daraus Wirksamkeitsvoraussetzungen, obwohl sich die Norm ja eigentlich nur auf die Rechtmäßigkeit bezieht?