Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Erledigte Grundverfügung (= keine wirksame Grundverfügung)
Erledigte Grundverfügung (= keine wirksame Grundverfügung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erlässt gegenüber A eine Verfügung, wonach A am 21.01.23 ihr Auto nicht vor ihrem Haus parken soll, um städtische Bauarbeiten zu ermöglichen. A parkt am 21.01.23 dennoch vor ihrem Haus. Die Bauarbeiten werden an diesem Tag nur teilweise ausgeführt, am 28.01.23 soll es weitergehen.
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Einordnung des Falls
Erledigte Grundverfügung (= keine wirksame Grundverfügung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG setzt zunächst einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Verwaltungsakt ist auch mit Ablauf des 21.01.23 noch wirksam.
Nein!
3. Weil der Verwaltungsakt einmal wirksam war, kann er dennoch Grundlage einer Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
5.7.2023, 03:33:06
Für die Zwangsvollstreckung kommt es darauf an, ob ein wirksamer VA vorliegt. Das ist der Fall wenn der VA bestandsmäßig ist. Man prüft also nicht die Rechtswidrigkeit. Aber ich kann doch einfach die Nichtigkeit prüfen, bzw. ich muss die Nichtigkeit prüfen. Denn wenn das gegeben ist, dann ist auch die Zwangsvollstreckung rechtswidrig oder nichtig??
Lukas_Mengestu
25.7.2023, 17:42:18
Hallo Raphael, in der Tat ist die
Rechtmäßigkeitdes VA keine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich die Vollziehbarkeit. Neben der Bestandskräftigkeit liegt diese auch vor, wenn der VA für sofort vollziehbar erklärt wird. Die Rechtswidrigkeit bleibt aber außen vor. Ist die
Grundverfügungrechtswidrig, so hat der Betroffene aber regelmäßig die Möglichkeit hiergegen Rechtsmittel einzulegen und damit erst einmal die Vollziehbarkeit zu verhindern. Ein Sonderfall liegt dagegen vor, wenn der VA nichtig, also nicht wirksam ist. Da es dann an einer Grund-Verfügung gänzlich fehlt, kommt auch eine Vollziehung dieser (unwirksamen) Verfügung nicht in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team