Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Verwaltungsvollstreckung
Erledigte Grundverfügung (= keine wirksame Grundverfügung)
Erledigte Grundverfügung (= keine wirksame Grundverfügung)
7. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erlässt gegenüber A eine Verfügung, wonach A am 21.01.23 ihr Auto nicht vor ihrem Haus parken soll, um städtische Bauarbeiten zu ermöglichen. A parkt am 21.01.23 dennoch vor ihrem Haus. Die Bauarbeiten werden an diesem Tag nur teilweise ausgeführt, am 28.01.23 soll es weitergehen.
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Einordnung des Falls
Erledigte Grundverfügung (= keine wirksame Grundverfügung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG setzt zunächst einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Der Verwaltungsakt ist auch mit Ablauf des 21.01.23 noch wirksam.
Nein!
3. Weil der Verwaltungsakt einmal wirksam war, kann er dennoch Grundlage einer Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG sein.
Nein, das ist nicht der Fall!
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