+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist frisch gebackene Anwältin. Als sie zum ersten Mal ein Mandantenschreiben aufsetzen muss, fragt sie sich, was darin alles zu erwähnen ist.

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Einordnung des Falls

Schreiben an Mandanten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Anrede des Mandanten und Bezugnahme auf das geführte Beratungsgespräch sollte A zunächst auf die expliziten Fragen des Mandanten eingehen.

Ja, in der Tat!

Es ist wichtig, dass die Anwältin zunächst auf die ausdrücklich vom Mandanten gestellten Fragen eingeht und erläutert, wie sich die Rechtslage insoweit darstellt.
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2. Zudem sollte A den Mandanten darüber aufklären, ob und warum ein Minus/Aliud/Mehr eingeklagt wird oder werden sollte.

Ja!

Der Anwältin obliegen gewisse Aufklärungspflichten. Dazu zählt insbesondere auch, den Mandanten darüber aufzuklären, ob und wenn ja warum ein Minus, Aliud oder Mehr eingeklagt wird bzw. werden kann. Ebenfalls sollte die Anwältin hinweisen, wenn es juristisch „bessere“ und damit vorzugswürdigere als die vom Mandanten ausdrücklich gewünschte Vorgehensweise gibt.

3. Eine Aufklärung über ein mögliches Prozessrisiko ist entbehrlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nein. Auch über ein bestehendes Prozessrisiko muss die Anwältin den Mandanten aufklären. Schließlich obliegt es seiner Entscheidung, ob er trotz dieses Risikos Klage erheben will.

4. Weiter sollte A den Mandanten zur Zahlung der verauslagten oder erforderlichen Gerichtskosten auffordern.

Ja, in der Tat!

Die Anwältin sollte den Mandanten zur zügigen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses auffordern. Denn nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG wird die Klage erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt. Zwar ist die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Jedoch kommt es bei Nichtzahlung zu Verzögerungen bei der Zustellung, was sich wiederum beispielsweise negativ auf die Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auswirkt.

5. Sofern A Prozesskostenhilfe beantragen soll, sollte A den Mandanten bitten, das Prozesskostenhilfe-Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen.

Ja!

Ein Prozesskostenhilfeantrag hat nur dann Erfolg, wenn die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO vorliegen. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass der Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag sind daher eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dafür ist ein gerichtliches Formular zu verwenden.

6. Zuletzt sollte A um die Mitteilung von Zeugenanschriften oder Ergänzung unvollständiger Angaben (z.B. zur Schadenshöhe) bitten.

Genau, so ist das!

Im Rahmen der Klage sollte die Anwältin bereits – zumindest für die streitigen Tatsachen – Beweis antreten, beispielsweise durch Benennung von Zeugen. Insoweit wird die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugen benötigt. Im Übrigen sollte die Anwältin den Mandanten auffordern, alle sonstigen, noch unvollständigen Angaben zu ergänzen, damit die Klage abschließend begründet werden kann. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Klage bereits unschlüssig ist. In der Zweckmäßigkeit musst Du regelmäßig darlegen, ob, an wen, warum und mit welchem Inhalt ein Mandantenschreiben gerichtet werden sollte. Sofern der Bearbeitervermerk es fordert, musst Du ein solches Schreiben auch verfassen. Die zuvor aufgeführten Punkte könnten dann – je nach Einzelfall – im Mandantenschreiben zu erwähnen sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AL

aliciabln

23.9.2024, 13:12:49

wieso muss ich den mandanten schon zur zahlung des Gerichtskostenvorschusses auffordern, wenn der mandant noch nicht einmal kommuniziert hat, dass er tatsächlich klagen will? diesbezüglich finde ich doe aufgabe uneindeutig.


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