Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Statthafter Rechtsbehelf bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=Mieter)
Statthafter Rechtsbehelf bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=Mieter)
16. Februar 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (4.596 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat auf einer Zwangsversteigerung das an K vermietete Grundstück des G erworben. Nun betreibt er die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss (§ 93 ZVG) gegen K auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. K möchte gerichtlich hiergegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Statthafter Rechtsbehelf bei Zwangsvollstreckung aus Zuschlagsbeschluss (Kläger=Mieter)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG ist B Eigentümer des Grundstücks geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Zwangsversteigerung ist das Besitzrecht des K am Grundstück erloschen.
Nein!
3. Somit kann sich K mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Räumung wehren (§ 93 Abs. 1 S. 3 ZVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Entenpulli
1.5.2024, 10:57:16
philosophe
21.5.2024, 15:02:10
ich verstehe nicht so richtig, wieso in diesem Fall die DWK statthaft ist, bei dem Fall zuvor aber die Vollstreckungsabwehrklage?
Aleks_is_Y
23.5.2024, 15:40:52
Ich glaube weil für diesen Fall § 93 I S.3 ZVG auf die
Drittwiderspruchsklageverweist; es ist also explizit im Gesetz geregelt.
finnjh
21.8.2024, 10:27:27
Ich denke es ist so: Im vorherigen Fall haben B und K erst nach der Zwangsvollstreckung einen gemeinsamen Mietvertrag geschlossen. Dieser gibt K unmittelbar gegenüber B ein eigenes Recht zum Besitz. Hier "behält" K quasi sein ihm aus dem (ursprgl mit G geschlossenem) Mietvertrag zustehendes RzB trotz der Zwangsversteigerung. Das ist genau der Fall, der in § 93 I S. 2, 3 ZVG geregelt ist. Zwar tritt B in die Rechte und Pflichten als Vermieter ein, aber der Gedanke scheint zu sein, dass es sich ihm gegenüber wie ein Drittrecht darstellt, da er den Mietvertrag ursprünglich nicht selbst geschlossen hat...
fisko
27.11.2024, 16:45:33
Auch ohne die Verweisung aus §
93 ZVGwäre die
Drittwiderspruchsklagedie statthafte Klageart, da die Vollstreckungsabwehrklage nur dem (Vollstreckungs-)
Schuldner zusteht. Im Rahmen der
Drittwiderspruchsklageerhebt der Mieter ''Widerspruch" als Dritter gegen die Zwangsvollstreckung, die auf Räumung des Grundstücks gerichtet ist, das er gemietet hat. Sein Mietrecht ist das notwendige
Interventionsrecht, das er nur im Wege der
Drittwiderspruchsklagegemäß § 771 ZPO geltend machen kann.
finnjh
29.11.2024, 18:39:17
@[fisko](267457): Ich stimme dir zu. Allerdings betreibt ja B die Zwangsvollstreckung im Sachverhalt direkt gegen K und nicht gegen G...
Pit
3.8.2024, 21:04:23
Im T/P ist kommentiert, dass die
Drittwiderspruchsklagenicht mit dem (unmittelbare/mittelbaren) Besitz (insb. an unbeweglichen Sachen) begründet werden kann. Laut Kaiserskript ist dies eine mM und nach hM wird auch der berechtigte (unmittelbare/mittelbare) Besitz erfasst. - Ein systematisches Argument hierfür ist ua. der § 93 I 3 ZVG, der ja genau das ermöglicht. (!) Allerdings ließe sich hiergegen natürlich auch einwenden, dass dies eine lex-specialis Regel ist nach dem Motto: "Normalerweise würde Besitz nicht ausreichen, aber beim Besitz aus dem Mietvertrag machen wir eine Ausnahme".