Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Erbverzicht – Erstreckung auf den Stamm und Pflichtteilsanspruch (Fall)

Erbverzicht – Erstreckung auf den Stamm und Pflichtteilsanspruch (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als Gegenleistung für das Startkapital seiner Kanzleigründung hat Anwalt A mit seinem Vater E einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Als E stirbt, ist A bereits vorverstorben. A selbst hatte zwei Töchter hinterlassen.

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Einordnung des Falls

Erbverzicht – Erstreckung auf den Stamm und Pflichtteilsanspruch (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A konnte auf das Erbe des E verzichten.

Ja, in der Tat!

Jeder zukünftige gesetzlicher Erbe, mit Ausnahme des Staates als gesetzlicher Zwangserbe, ist verzichtsberechtigt. A ist als gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung verzichtsberechtigt für das Erbe des E. Auch die Angehörigen fernerer Ordnungen sind verzichtsberechtigt. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Verzichtende der tatsächliche gesetzliche Erbe des Erblassers wäre, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts sterben würde.
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2. Erstreckt sich der Erbverzicht auch auf seine beiden Töchter?

Ja!

Der Verzicht eines Abkömmlings oder Seitenverwandten des Erblassers erstreckt sich gemäß § 2349 BGB auf seinen ganzen Stamm. Der gesamte Stamm wird gemäß erbrechtlich so behandelt, als wäre er nicht vorhanden. Der Erbverzicht erstreckt sich somit auch auf die beiden Töchter des A. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB ist unabhängig von einer etwaigen Zustimmung der Abkömmlinge des Verzichtenden. Um den Ausschluss des ganzen Stammst zu verhindern, bedarf es vielmehr einer besonderen Bestimmung im Verzichtsvertrag.

3. Sind die Töchter des A pflichtteilsberechtigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt den Verzicht auf etwaige Pflichtteilsansprüche ein sofern gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB nichts anderes vereinbart ist. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind die Töchter des A somit auch nicht pflichtteilsberechtigt.
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