Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Ausschluss von der Erbfolge
Erbverzicht – Erstreckung auf den Stamm und Pflichtteilsanspruch (Fall)
Erbverzicht – Erstreckung auf den Stamm und Pflichtteilsanspruch (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Gegenleistung für das Startkapital seiner Kanzleigründung hat Anwalt A mit seinem Vater E einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Als E stirbt, ist A bereits vorverstorben. A selbst hatte zwei Töchter hinterlassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erbverzicht – Erstreckung auf den Stamm und Pflichtteilsanspruch (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A konnte auf das Erbe des E verzichten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erstreckt sich der Erbverzicht auch auf seine beiden Töchter?
Ja!
3. Sind die Töchter des A pflichtteilsberechtigt?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
2.8.2024, 19:02:49
Hallo Jurafüchse! Ich habe eine Verständnisfrage: hatten wir nicht im Ausgangsfall gesagt, wo wir die Konstellation mit Kinder A und S (vorverstorben) und E als Erblasser hatten, dass der Erbverzichtsvertrag obsolet ist, da ja S vorverstorben war. Und wieso gilt diese Regel hier nicht, da doch hier auch A als Kind des E vorverstorben ist und dann doch auch der Vertrag zwischen E und A doch keinen Bestand mehr haben dürfte, ergo die Töchter dann doch was vom Kuchen abbekommen?! Ist 2349 so streng, dass die Norm null Ausnahmen macht?
L.Goldstyn
9.8.2024, 17:37:13
Hallo ahimes, ich bin mir nicht sicher, ob ich Deine Frage richtig verstehe, aber der wesentlichste Unterschied zu dem von Dir geschilderten Ausgangsfall liegt darin, dass hier mit A derjenige vorverstirbt, der den Erbverzicht vereinbart hat, während in dem Ausgangsfall eine Person vorverstirbt, zugunsten derer der A den Erbverzicht erklärt hat. Zudem sind die Fragen, die Jurafuchs gestellt hatte, unterschiedlich. Kurz gesagt: Die Rechtsfolge, dass die Töchter „nichts abbekommen“, ergibt sich aus § 2349 iVm § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB. Im Ausgangsfall ergibt sich die Rechtsfolge, dass der Erbverzicht bzgl. S nicht gilt, aus § 2350 Abs. 1 BGB. Ich hoffe, dass Dir das weiterhilft!