Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Erbverzicht – Verzicht zugunsten eines Dritten (Fall)

Erbverzicht – Verzicht zugunsten eines Dritten (Fall)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Erblasser E hat zwei Kinder – A und S. Der wohlhabende Anwalt A hat zugunsten seiner kranken und arbeitsunfähigen Schwester S auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Die Schwester S ist allerdings bereits vor E verstorben.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Erbverzicht – Verzicht zugunsten eines Dritten (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Konnte A auf das Erbe des E verzichten?

Ja!

Jeder zukünftige gesetzlicher Erbe, mit Ausnahme des Staates als gesetzlicher Zwangserbe, ist verzichtsberechtigt. A ist als gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung verzichtsberechtigt für das Erbe des E. Auch die Angehörigen fernerer Ordnungen sind verzichtsberechtigt. Es ist somit nicht erforderlich, dass der Verzichtende der tatsächliche gesetzliche Erbe des Erblassers wäre, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts sterben würde.
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2. Ist der Verzicht zugunsten der S wirksam?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Verzicht zugunsten einer anderen Person ist grundsätzlich zulässig. Er gilt im Zweifel jedoch nur, wenn diese Person dann auch tatsächlich Erbe wird, § 2350 Abs. 1 BGB. S ist bereits vorverstorben und daher nicht Erbin geworden. Da sich kein anderer Wille der Vertragsparteien ermitteln lässt, ist davon auszugehen, dass der Erbverzicht des A zugunsten der S unwirksam ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

21.1.2023, 12:39:49

Ist der Verzichtsvertrag in dem Fall ein

unechter Vertrag zugunsten Dritter

?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.1.2023, 15:19:25

Hallo imponderabilie, danke für deine Frage. Um das anzunehmen, müsste A ein Forderungsrecht zugunsten S zustehen. Dies ist nicht der Fall. Daher liegt kein

unechter Vertrag zugunsten Dritter

vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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