Sozialadäquate Verhaltensweisen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R hat durch unerlaubtes Glücksspiel (§ 285 StGB) ein wenig Geld erlangt. Im Supermarkt will sie damit Lebensmittel kaufen. Kassierer K kennt Rs Ruf als Glücksspielfanatikerin und ist sich sicher, dass das Geld daher stammt. Er nimmt es dennoch an.

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Einordnung des Falls

Sozialadäquate Verhaltensweisen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt, einem Dritten verschafft (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ja!

Das Geld ist ein Vermögenswert, das aus dem unerlaubten Glücksspiel stammt. K hat das Geld in Einvernehmen mit dem Täter angenommen, in die Kasse gelegt und somit die Verfügungsgewalt auf den Inhaber des Supermarkts übertragen.
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2. Es handelt sich bei dem Kauf von Lebensmitteln um ein Geschäft des täglichen Lebens. Sind solche Verhaltensweisen vom Tatbestand des § 261 StGB unstreitig ausgeklammert?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Ansicht in der Literatur argumentiert, eine Strafbarkeit bei Geschäften des alltäglichen Lebens könne (1) zu einer Verkürzung elementarer Ansprüche oder sogar Lebenschancen des Vortäters führen. (2) Zudem dürften Vortäter, die nur über bemakelte Mittel verfügten, nicht weiter in die Illegalität gedrängt werden. Die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse sei sozialadäquat und deswegen im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand auszunehmen. Eine andere Ansicht bejaht die Strafbarkeit nach § 261 StGB hingegen: (1) Der Gesetzgeber habe bei seiner Reform im Jahr 2021 trotz bestehender Kritik keine Einschränkung der Norm vorgenommen. Eine teleologische Reduktion widerspreche damit dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers.Der BGH hat diese Frage bisher nicht entschieden.
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