+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat die Uhr von O unterschlagen und will sie K verkaufen. K weiß, dass sie eigentlich O gehört. Er ist sich sicher, dass V die Uhr auf irgendeine strafbare Weise erlangt hat. Wann, wo und auf welche Art ist ihm aber unklar. K kauft die Uhr trotzdem und V übergibt sie ihm.

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Einordnung des Falls

Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte sich die Uhr verschafft haben, indem er sie von V annahm (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Sich verschaffen meint die Erlangung einer eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt in Einvernehmen mit dem Vortäter.V hat K die Uhr übergeben. K hat so einvernehmlich mit dem Vortäter die Verfügungsgewalt erhalten.
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2. Bezüglich der Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat muss der Geldwäschetäter mit Wissentlichkeit handeln.

Nein!

Der Vorsatz der Geldwäsche richtet sich nach § 15 StGB. Somit genügt grundsätzlich auch Eventualvorsatz. Bezüglich der Herkunft des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat ist sogar Leichtfertigkeit ausreichend. Das schauen wir uns in der nächsten Aufgabe genauer an.

3. K hatte keinerlei Vorstellungen über die Umstände der Vortat. Er handelte deswegen unvorsätzlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für ein vorsätzliches Handeln ist es nicht erforderlich, dass der Täter die Tatumstände (also etwa Ort, Zeit, Täter oder Tatbestand) der Vortat kennt. Auch ohne jede Vorstellung von einem konkreten Tatgeschehen handelt der Täter vorsätzlich bezüglich der Vortat, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass die ihm als solche unbekannte Tat jedenfalls eine rechtswidrige Tat ist.K hatte keine Vorstellungen von einem konkreten Tatgeschehen. Er war sich aber sicher, dass V die Uhr durch irgend ein strafbares Handeln erlangt hatte. Damit hatte er Eventualvorsatz hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten rechtswidrigen Vortat.
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