Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L wird wegen Handel mit Kokain strafrechtlich verfolgt. Er beauftragt Anwältin A mit seiner Verteidigung und zahlt ihr einen Vorschuss von €5.000. Das Geld stammt aus dem Drogenhandel. A hält dies für möglich, ist sich aber nicht sicher.
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Einordnung des Falls
Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die €5.000 annahm.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A sich mit der Annahme des Geldes einen Gegenstand verschafft, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Ja, in der Tat!
3. A hat sich demnach nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem sie das Geld annahm.
Nein!
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