Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB

Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB

8. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L wird wegen Handel mit Kokain strafrechtlich verfolgt. Er beauftragt Anwältin A mit seiner Verteidigung und zahlt ihr einen Vorschuss von €5.000. Das Geld stammt aus dem Drogenhandel. A hält dies für möglich, ist sich aber nicht sicher.

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Einordnung des Falls

Sonderfall Strafverteidiger, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte sich nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem sie die €5.000 annahm.

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind: (1) Rechtswidrige Vortat (2) Gegenstand, der aus Vortat herrührt (3) Tathandlung: sich oder einem Dritten verschaffen A müsste darüber hinaus vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
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2. Hat A sich mit der Annahme des Geldes einen Gegenstand verschafft, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB?

Ja, in der Tat!

Gegenstand meint jeden Vermögenswert. Sich verschaffen bedeutet die Erlangung einer eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter.Die €5.000 stellen einen Vermögenswert dar, der aus dem strafbaren Drogenhandel stammt und über den A in Einverständnis mit L Verfügungsgewalt erlangt hat.

3. A hat sich demnach nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem sie das Geld annahm.

Nein!

Für Strafverteidiger gilt nach § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB eine Sonderregelung im subjektiven Tatbestand: sie machen sich in den Fällen der § 261 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB nur strafbar, wenn sie sichere Kenntnis von der deliktischen Herkunft haben. A hielt es hier lediglich für möglich, dass das Geld aus den Drogengeschäften stammte. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche scheidet damit aus.Allerdings gilt diese Einschränkung nicht für die Handlungen nach Nr. 1 und Nr. 2. Die dort vorausgesetzte Vereitelungsabsicht bzw. die in der Handlung enthaltene manipulative Tendenz („verbergen“) ergeben bereits eine hinreichende Tatbestandseinschränkung für Strafverteidiger.
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