Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Indizwirkung des Nötigungsmittels – Beispiel: Strafbare Handlung

Indizwirkung des Nötigungsmittels – Beispiel: Strafbare Handlung

10. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

As Mitbewohner Z hat schon wieder nicht geputzt. A will deswegen aus Rache dafür sorgen, dass Z seine Klausur verpasst. Sie schlägt wiederholt und kräftig auf Z ein und verhindert so, dass er das Haus verlassen kann. Z verpasst die Klausur.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Indizwirkung des Nötigungsmittels – Beispiel: Strafbare Handlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht, indem sie wiederholt auf Z eingeschlagen hat (§ 223 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Dafür müsste sie Z körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Sie müsste dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.A hat wiederholt auf Z eingeschlagen. Darin liegt eine körperliche Misshandlung. A handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Im Rahmen der Prüfung der Nötigung wird es relevant, ob sich der Täter durch die Nötigungshandlung allein bereits strafbar gemacht hat – dazu gleich mehr. Deswegen solltest Du dies erst prüfen, bevor Du auf § 240 StGB zu sprechen kommst.
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2. Hat A auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt (§ 240 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB sind: (1) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (2) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen (3) Nötigungsspezifischer Zusammenhang A müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben.A hat Z geschlagen und so Gewalt gegen ihn ausgeübt (= Nötigungsmittel). Z musste es deshalb unterlassen, das Haus zu verlassen (= Nötigungserfolg). A handelte dabei vorsätzlich. Der Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

3. Für eine Strafbarkeit der A müsste die Tat auch verwerflich sein (§ 240 Abs. 2 StGB). Spricht hier bereits das eingesetzte Nötigungsmittel für die Verwerflichkeit?

Ja!

Die Verwerflichkeit prüfst Du unter „Rechtswidrigkeit“ (siehe Wortlaut des § 240 Abs. 2 StGB). Verwerflich ist eine Verhaltensweise dann, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen (sog. Zweck-Mittel-Relation). Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist.Ist das eingesetzte Mittel für sich bereits strafbar, indiziert das die Verwerflichkeit der Tat. Ist dies der Fall, kannst Du nur in Ausnahmefällen die Verwerflichkeit ablehnen.Die eingesetzte Gewalt (Schläge) ist für sich genommen strafbar (Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB) und somit sozialethisch missbillenswert. Die Intensität der Gewalt und der Mangel an Anhaltspunkten für eine Ausnahme führt auch im konkreten Fall zur Verwerflichkeit der Tat. Mangels anderer Anhaltspunkte handelte A auch schuldhaft. A hat sich nach § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die Strafbarkeit des Nötigungsmittels ist ein Klassiker für die Indizwirkung des Mittels im Rahmen von § 240 Abs. 2 StGB.
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