+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chefin T droht ihrem Angestellten O mit der Kündigung, sollte dieser nicht das Gebäude vom ärgsten Konkurrenten in Brand setzen.
Einordnung des Falls
Zwang zur Begehung einer Straftat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Ankündigung der T, den O zu entlassen, sofern er ihrer Forderung nicht nachkommen werde, liegt eine Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Maßgeblich ist dabei, dass der Adressat dieser Androhung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Grundsätzlich darf dabei niemand daran gehindert werden, seine öffentliche Meinung kundzutun. T kündigt dem O an, diesen zu entlassen, sofern er der Forderung, das Gebäude der Konkurrenz zu entzünden, nicht nachkommt. Dieses Verhalten stellt eine Übelszufügung aus Sicht des O dar. Folglich kann von ihm nicht erwartet werden, dass er dieser Ankündigung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
2. Diese Handlung ist seitens der T verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird.
Hier handelt es sich um den Zwang zur Begehung einer Straftat, was sozialethisch missbilligenswert ist. Sofern es sich um Zwang zu Begehung einer Straftat handelt, kannst Du grundsätzlich von einer Verwerflichkeit ausgehen.