Zwang zur Begehung einer Straftat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chefin T droht ihrem Angestellten O mit der Kündigung, sollte dieser nicht das Gebäude vom ärgsten Konkurrenten in Brand setzen.
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Einordnung des Falls
Zwang zur Begehung einer Straftat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Ankündigung der T, den O zu entlassen, sofern er ihrer Forderung nicht nachkommen werde, liegt eine Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Diese Handlung ist seitens der T verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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