Öffentliches Recht
Baurecht: Bauordnungsrecht
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
5. Juli 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (11.162 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulant Q baut ohne Genehmigung eine Diskothek. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Außerdem ist sie mangels Standsicherheit einsturzgefährdet und gefährdet Nachbarn. Das Gebäude ist deshalb baurechtswidrig. Der neue Sachbearbeiter der Baubehörde B ist unsicher, was zu tun ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Baubehörden sind ausschließlich im Rahmen von Genehmigungsverfahren dazu berechtigt, Bauvorhaben der Bürger zu verbieten. B ist daher machtlos.
Nein!
2. Die Baubehörden sind nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die Sicherheit von Bauwerken fortlaufend auch außerhalb der Genehmigungsverfahren zu überwachen.
Genau, so ist das!
3. B darf nur deshalb gegen die Diskothek vorgehen, weil sie einsturzgefährdet ist und deshalb eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt.
Nein, das trifft nicht zu!
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