Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Querulant Q baut ohne Genehmigung eine Diskothek. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Außerdem ist sie mangels Standsicherheit einsturzgefährdet und gefährdet Nachbarn. Das Gebäude ist deshalb baurechtswidrig. Der neue Sachbearbeiter der Baubehörde B ist unsicher, was zu tun ist.

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Einordnung des Falls

Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Baubehörden sind ausschließlich im Rahmen von Genehmigungsverfahren dazu berechtigt, Bauvorhaben der Bürger zu verbieten. B ist daher machtlos.

Nein!

Gesetzliche Aufgabe der Baubehörden (teilweise auch als Bauordnungsbehörden bezeichnet) ist es, darüber zu wachen, dass bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung und bei der Nutzung von baulichen Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Daraus geht bereits hervor, dass die Behörden nicht nur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bauliche Anlagen überprüfen, sondern auch danach. Den örtlich zuständigen Baubehörden stehen deshalb auch außerhalb der Genehmigungsverfahren Möglichkeiten zu, gegen Bauwerke, Bauvorhaben und sonstigen bauliche Anlagen vorzugehen. Die beschrieben Aufgaben der Baubehörden folgen direkt aus dem Gesetz (z.B. § 58 Abs. 1 S. 1 HBauO, § 58 Abs. 2 S. 1 BauO NRW, Art. 54 Abs. 2 S. 1 BayBO, § 61 Abs. 2 S. 1 HBO).
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2. Die Baubehörden sind nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die Sicherheit von Bauwerken fortlaufend auch außerhalb der Genehmigungsverfahren zu überwachen.

Genau, so ist das!

Die Pflicht der Baubehörden, in allen Lebenszyklen eines Bauwerks die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu überwachen, ist in den Bauordnungen der Länder ausdrücklich niedergelegt (z.B. § 58 Abs. 1 S. 1 HBauO; § 58 Abs. 2 S. 1 BauO NRW; Art. 54 Abs. 2 S. 1 BayBO: „… haben darüber zu wachen…“). Hintergrund der gesetzlichen Pflicht der Baubehörden, die Sicherheit von Bauwerken fortlaufend zu überwachen, ist die staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Führ Dir das immer vor Augen: Bauordnungsrecht ist überwiegend Gefahrenabwehrrecht. Die grundrechtliche Schutzpflicht wirkt sich auf die Ausübung der gesetzlichen Befugnisse – in Deiner Klausur auf Ermessensebene – aus. So hängt der Umfang der Überwachungspflicht immer vom Einzelfall ab: Je gefährlicher das Gebäude, desto stärker ist die Überwachungspflicht der Behörde!

3. B darf nur deshalb gegen die Diskothek vorgehen, weil sie einsturzgefährdet ist und deshalb eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Baubehörden haben die gesetzliche Aufgabe und Pflicht, darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Beseitigung und Nutzung baulicher Anlagen eingehalten werden. Dazu zählen nicht nur die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz vor Gefahren dienen – z.B. Vorgaben zum Brandschutz oder zur Standsicherheit – , sondern alle baurechtlichen Vorgaben für die betreffende bauliche Anlage – z.B. bauordnungsrechtliche Vorgaben zur Errichtung von Parkplätzen, aber gerade auch die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Bauvorhaben. B kann bereits allein deshalb gegen Qs Diskothek vorgehen, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Zur Verdeutlichung: Hätte Q eine Genehmigung für die Diskothek beantragt, wäre diese aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt worden. Der Behörde muss es möglich sein, gegen denjenigen vorzugehen, der sich nicht an das vorgeschriebene Genehmigungsverfahren hält. Darüber hinaus sichert das baubehördliche Vorgehen gegen baurechtswidrige Vorhaben das Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) auch außerhalb der Genehmigungsverfahren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAT

Patrick4219

21.2.2024, 09:35:10

Hallo liebes JF-Team, die Normverweise in die Hessische Bauordnung sind leider veraltet. Alles rund um die Bauaufsicht findet sich jetzt in den §§ 60 ff. HBO.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

28.2.2024, 21:53:32

Hallo @[Patrick4219](231635), danke für Deinen Hinweis. Bisher waren in dieser Aufgabe keine Normverweise auf die Hessische Bauordnung (HBO) enthalten, sondern Verweise auf die Hamburger Bauordnung (HBauO) sowie auf die BayBO und die BauO NRW. Wir haben jetzt aber nach Deinem netten Hinweis noch Normverweise zur HBO mit aufgenommen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick4219

28.2.2024, 22:26:50

Vielen Dank :)! Ich war irrtpmlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis in die HBauO um die Hessische Bauordnung handelt.


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