Öffentliches Recht
Baurecht: Bauordnungsrecht
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulant Q baut ohne Genehmigung eine Diskothek. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Außerdem ist sie mangels Standsicherheit einsturzgefährdet und gefährdet Nachbarn. Das Gebäude ist deshalb baurechtswidrig. Der neue Sachbearbeiter der Baubehörde B ist unsicher, was zu tun ist.
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Einordnung des Falls
Zielpunkt der Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Baubehörden sind ausschließlich im Rahmen von Genehmigungsverfahren dazu berechtigt, Bauvorhaben der Bürger zu verbieten. B ist daher machtlos.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Baubehörden sind nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die Sicherheit von Bauwerken fortlaufend auch außerhalb der Genehmigungsverfahren zu überwachen.
Genau, so ist das!
3. B darf nur deshalb gegen die Diskothek vorgehen, weil sie einsturzgefährdet ist und deshalb eine Gefahr für Leib und Leben Dritter darstellt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
21.2.2024, 09:35:10
Hallo liebes JF-Team, die Normverweise in die Hessische Bauordnung sind leider veraltet. Alles rund um die Bauaufsicht findet sich jetzt in den §§ 60 ff. HBO.
Wendelin Neubert
28.2.2024, 21:53:32
Hallo @[Patrick4219](231635), danke für Deinen Hinweis. Bisher waren in dieser Aufgabe keine Normverweise auf die Hessische Bauordnung (HBO) enthalten, sondern Verweise auf die Hamburger Bauordnung (HBauO) sowie auf die BayBO und die BauO NRW. Wir haben jetzt aber nach Deinem netten Hinweis noch Normverweise zur HBO mit aufgenommen. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
28.2.2024, 22:26:50
Vielen Dank :)! Ich war irrtpmlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verweis in die HBauO um die Hessische Bauordnung handelt.