Begriff der Religion: Standardbeispiel

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Studentin S ist überzeugte Christin und verteilt deshalb auf dem Campus der Universität Bibeln. Dekan D hält nichts vom Christentum und exmatrikuliert S deshalb.

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Einordnung des Falls

Begriff der Religion: Standardbeispiel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundgesetz schützt in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfassend die Freiheit der Religion, des Glaubens, der Weltanschauung und des Gewissens.

Ja!

Art. 4 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GG enthalten auf den ersten Blick fragmentierte Schutzbereiche für unterschiedliche - wenn auch verwandte - Grundrechtsgewährleistungen: So schützt Art. 4 Abs. 1 GG zum einen die „Freiheit des Glaubens [und] des Gewissens“, zum anderen die „Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“. Art. 4 Abs. 2 GG bestimmt: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Dessen ungeachtet enthalten Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ein einheitliches Grund- und Menschenrecht der Glaubensfreiheit, das einen umfassenden Schutz gewährleistet. Die Begriffe Glaubens- und Religionsfreiheit werden synonym verwendet.
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2. Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG bedeutet die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten.

Genau, so ist das!

Wegen der Höchstpersönlichkeit religiöser Überzeugung und der Vielfalt sowie Unterschiedlichkeit von Glaubensüberzeugungen ist eine juristische Definition des Begriffs Glaube naturgemäß schwierig. Gleichwohl hat sich durchgesetzt, dass Glaube im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten meint. Grundsätzlich ist bei der Bestimmung, was Glaube ist, ein großzügiger Maßstab anzulegen, denn Glaube und Religion sind offene Begriffe, und das GG schützt den Glauben umfassend.

3. Vorliegend stellt der von S praktizierte christliche Glaube einen Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG dar.

Ja, in der Tat!

Unter Glauben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG versteht man die religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Das Christentum kennzeichnet als monotheistische Weltreligion der Bezug zu einem Gott. Ferner stellt das Christentum hinsichtlich der Stellung des Menschen religiöse Überzeugungen auf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Marceli

Marceli

25.9.2022, 13:38:29

Als Eselsbrücke für die Definition kann man sich ein Kreuz merken: | (Höhere Mächte) | ------------(Stellung des Menschen in der Welt) | | (Tiefere Seinsschichten)

Marceli

Marceli

25.9.2022, 13:40:05

Das hat nicht so gut geklappt in der Darstellung 😂 Jedenfalls: Der Waagerechte Balken: Stellung des Menschen in der Welt; Nach oben: Höhere Mächte; nach Unten: tiefe Seinsschichten :)

HAGE

hagenhubl

3.10.2024, 14:11:31

Das ist eine super Eselsbrücke.


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