Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer

Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und B haben einen Kaufvertrag über den gebrauchten Staubsauger des B geschlossen. Da B Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) verweigert, erhebt K Klage. Kurz darauf verkauft und übereignet B den Staubsauger jedoch an seinen Arbeitskollegen A.

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Einordnung des Falls

Veräußerung des Kaufgegenstandes durch beklagten Verkäufer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zu Beginn des Prozesses war B passivlegitimiert.

Ja, in der Tat!

Passivlegitimiert ist der aus dem eingeklagten Recht Verpflichtete. K verlangt Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Hierzu ist B aufgrund des von K und B geschlossenen Kaufvertrags verpflichtet.
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2. Ist Bs Passivlegitimation durch die Veräußerung des Staubsaugers entfallen?

Nein!

Passivlegitimiert ist der aus dem eingeklagten Recht Verpflichtete. Ein Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung richtet sich stets gegen den Verkäufer der Sache. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verkäufer die Sache an einen Dritten übereignet. Selbst wenn die Erfüllung des Anspruchs dadurch unmöglich wird (§ 275 BGB), bleibt der Verkäufer der Anspruchsgegner. Auch nach der Veräußerung des Staubsaugers richtet sich Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung gegen B. Bs Passivlegitimation ist durch die Veräußerung somit nicht entfallen. Sofern die Erfüllung des Anspruchs tatsächlich durch die Veräußerung des Beklagten unmöglich wird, muss der Kläger den Antrag umstellen (z.B. Schadensersatz) bzw. (einseitig) für erledigt erklären. Ansonsten droht die Abweisung der Klage als unbegründet.

3. Bedarf es vorliegend des Rückgriffs auf § 265 Abs. 2 ZPO?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 265 ZPO gilt nur bei Veräußerung einer streitbefangenen Sache. Eine Sache ist streitbefangen, wenn durch ihre Veräußerung der Kläger nicht mehr prozessführungsbefugt bzw. aktivlegitimiert oder der Beklagte nicht mehr passivlegitimiert ist. B ist trotz der Übereignung des Staubsaugers an A als Verkäufer weiterhin der aus dem Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Verpflichtete und damit weiterhin passivlegitimiert. Besitz und Eigentum am Staubsauger waren somit nicht streitbefangen, sodass es keines Rückgriffs auf § 265 Abs. 2 ZPO bedarf.
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