Referendariat: Prozessrecht
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
24. Januar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe seiner Armbanduhr (§ 985 BGB). Kurz danach schenkt B die Uhr seinem Arbeitskollegen A. Dieser nimmt die Uhr hocherfreut an, obwohl er vom Prozess und Ks Eigentumsrecht Kenntnis hat. B wird antragsgemäß verurteilt.
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Einordnung des Falls
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Eigentümer der Uhr geworden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat dennoch eine streitbefangene Sache veräußert.
Genau, so ist das!
3. Aufgrund Bs fehlendem Besitz hätte die Klage als unbegründet abgewiesen werden müssen (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Wirkt die Rechtskraft des gegen B ergangenen Urteils auch gegenüber A?
Ja!
5. Wäre eine erneute Klage des K gegen A auf Herausgabe der Uhr (§ 985 BGB) zulässig?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Da B und nicht A verurteilt wurde, kann K aber aus dem Urteil nicht gegen A vollstrecken.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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frausummer
5.3.2024, 17:20:32
Ich bekomme das nicht ganz mit einer Aufgabe aus der vorherigen Einheit zusammen. Wieso hat hier keine
Klageumstellungauf A erfolgen müssen? K kann die Uhr ja mangels Besitz nicht mehr von B herausverlangen. Oder alternativ eine Erledigterklärung und eine neue Klage gegen A?
Felix Finito
23.4.2024, 10:52:25
K muss seine Klage hier nicht auf A umstellen, da die fehlende Passivlegitimation des B durch § 265 II 1 ZPO überwunden wird. Er kann aufgrund der Bösgläubikeit (bzw. fehlender doppelteter Gutgläubigkeit) des A sogar gegen diesen mittels Titelumschreibung nach §§ 727, 731 ZPO vollstrecken. Eine
einseitige Erledigungserklärungbzw. eine Feststellungsklage wäre daher unbegründet (wahrscheinlich sogar schon unzulässig, da kein
Feststellungsinteressevorläge). Dem K bleibt natürlich unbenommen, die Klage nach § 264 Nr. 3 ZPO auf Schadensersatz oder Verkaufserlös zu ändern. Nochmal zur Klarstellung: Nach hM wird bei Veräußerung auf Klägerseite die fehlende
Aktivlegitimationdes Klägers trotz des § 265 II 1 ZPO berücksichtigt (also im Ergebnis nicht überwunden). In diesem Fall muss der Kläger die
Klage auf Herausgabean seinen Rechtsnachfolger umstellen, solange dieser ihm keine
Einziehungsermächtigungerteilt hat.