Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erhebt Klage gegen B auf Herausgabe seiner Armbanduhr (§ 985 BGB). Kurz danach schenkt B die Uhr seinem Arbeitskollegen A. Dieser nimmt die Uhr hocherfreut an, obwohl er vom Prozess und Ks Eigentumsrecht Kenntnis hat. B wird antragsgemäß verurteilt.
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Einordnung des Falls
Veräußerung der streitbefangenen Sache durch Beklagten an bösgläubigen Erwerber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A ist Eigentümer der Uhr geworden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat dennoch eine streitbefangene Sache veräußert.
Genau, so ist das!
3. Aufgrund Bs fehlendem Besitz hätte die Klage als unbegründet abgewiesen werden müssen (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Wirkt die Rechtskraft des gegen B ergangenen Urteils auch gegenüber A?
Ja!
5. Wäre eine erneute Klage des K gegen A auf Herausgabe der Uhr (§ 985 BGB) zulässig?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Da B und nicht A verurteilt wurde, kann K aber aus dem Urteil nicht gegen A vollstrecken.
Nein, das trifft nicht zu!
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