Mietpreisbremse
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag will gegen steigende Mieten in angespannten Wohnungslagen vorgehen. Er erlässt ein neues Gesetz („Mietpreisbremse“), wonach es in solchen Gebieten unzulässig ist, bei einer Neuvermietung eine Miete zu vereinbaren, die mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
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Einordnung des Falls
Mietpreisbremse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist der sachliche Anwendungsbereich der Eigentumsfreiheit eröffnet (Art. 14 Abs. 1 GG)?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit vor (Art. 14 Abs.1 GG)?
Ja, in der Tat!
3. Handelt es sich bei der Mietpreisbremse um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)?
Ja!
4. Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterliegen einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Mietpreisbremse ist nur verfassungskonform, wenn er verhältnismäßig ist.
Ja, in der Tat!
6. Ist ein milderes, gleich effektives Mittel zur Erreichung des Zwecks des Schutzes von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten ersichtlich?
Nein!
7. Damit der Eingriff gerechtfertigt ist, müsste es sich beim Mietpreisbremse auch um einen angemessenen Eingriff handeln (verhältnismäßig im engeren Sinne).
Genau, so ist das!
8. Der Eingriff schränkt das Eigentum der Vermieter so stark ein, dass ein angemessener Ausgleich zwischen Privatnützigkeit und Sozialbindung nur besteht, wenn Vermietern für den Eingriff einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
F
13.7.2024, 17:12:34
Warum ist hier die Erwerbsfreiheit nur mittelbar betroffen? Die Maßnahme betrifft doch den Erwerb eines Vermieters, da etwaige Mieteinnahmen wegfallen? Sie beeinträchtigt also die Gewinnaussichten negativ, was von der Eigentumsfreiheit ja ausdrücklich nicht umfasst ist.
Kai
26.11.2024, 12:06:28
Mir ist aufgefallen, dass in diesem Fall die Geeignetheit kaum thematisiert wird. Nach was wäre diese denn zu bewerten? In der Erklärung steht nur, dass der Schutz von Mietern in angespannten Wohnungsmärkten durch die Mietpreisbremse gefördert werden kann. Eine Mietpreisbremse mag durchaus geeignet sein, um Mietpreiserhöhungen zu bremsen - wer eine Wohnung bekommt/hat, ist vor überhöhten Preisen besser geschützt. Wenn man als legitimes Ziel aber die Verfügbarkeit erschwinglicher Wohnungen ansieht, dass wäre die Geeignetheit doch wohl zu bezweifeln - in der Praxis zeigt sich ja durchaus, dass die Mietpreisbremse zu einer Verknappung von Wohnraum geführt hat - ein Effekt, der wohl durchaus auch schon ex ante (nicht als sicher, aber doch als nicht fernliegend) vorhersehbar war. Woran misst man hier konkret die Geeignetheit? Oder geht man einfach komplett den Weg über die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und nimmt die Geeignetheit an, weil zumindest die Möglichkeit der Besserung besteht?
Paul Hendewerk
5.3.2025, 19:52:38
Also zunächst einmal ist die Geeignetheit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann gegeben, wenn das gewählte Mittel die
Zweckerreichungzumindest fördert. Dabei erkennt das BVerfG dem Gesetzgeber aber eine weitreichende Einschätzungsprärogative zu und beschränkt sich bei der Überprüfung einschlägiger Fälle auf eine Evidenz-Kontrolle. In der Klausur solltest Du in problematischen Fällen daher höchstens vielleicht 4-5 Sätze darauf verwenden, die
Verfassungsmäßigkeitwird hieran aber in aller Regel nicht scheitern.