Art. 83 ff. GG als Ausdruck des Bundesstaatsprinzips

9. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das BauGB wurde vom Bundestag erlassen. Es regelt die Bauleitplanung und die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Sachbearbeiterin S möchte einen Arbeitsplatz, an dem sie an der städtebaulichen Gestaltung mitwirken kann. S fragt sich, ob sie sich bei einer Bundes- oder Landesbehörde bewerben soll.

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Einordnung des Falls

Art. 83 ff. GG als Ausdruck des Bundesstaatsprinzips

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das BauGB ist ein Bundesgesetz. Folgt daraus automatisch, dass eine Bundesbehörde dieses Gesetz ausführen muss (Art. 83ff. GG)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Je nach Gesetzgebungskompetenz unterscheidet man in Bundes- und Landesgesetze. Landesgesetze werden gemäß Art. 30 GG stets durch die Landesbehörden ausgeführt. Ob ein Bundesgesetz durch Bundes- oder Landesbehörden ausgeführt wird, bestimmt sich nach den Regelungen der Art. 83 ff. GG.Der Bund hat innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenzen das BauGB erlassen. Es ist somit ein Bundesgesetz. Allein daraus folgt keine Verwaltungszuständigkeit des Bundes für das BauGB. Ob das BauGB durch den Bund oder die Länder ausgeführt wird, bestimmt sich nach Art. 83 ff. GG.
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2. Landesgesetze werden stets durch das Land ausgeführt. Führen die Länder nach Art. 83 GG grundsätzlich auch die Bundesgesetze in eigener Verwaltung aus?

Ja, in der Tat!

Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Grundsatz der Länderexekutive), soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Abweichende Regelungen ergeben sich aus den Art. 87ff. GG i.V.m. Art. 85 GG und 86 GG. Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen in Art. 83 ff. GG ist eine Ausprägung des Bundesstaatsprinzips, welches besagt, dass die Staatsgewalt auf den Bund und die Länder aufgeteilt wird. Wären allein die Länder für die Ausführung von Bundesgesetzen zuständig, könnten sie den Bund dominieren. Wäre allein der Bund für die Ausführung der von ihm erlassenen Gesetze zuständig, so wäre eine Unitarisierung des Bundesstaates zu befürchten. Die Verteilung der Verwaltungskompetenzen soll für Machtbalance sorgen. Der Grundgedanke ist hier derselbe, wie bei der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen.

3. Eine von Art. 83 GG abweichende Regelung gibt es in Bezug auf das BauGB nicht. Könnte der Bund das BauGB trotzdem durch bundeseigene Verwaltung ausführen?

Nein!

Die Verfassung legt hinsichtlich der Verwaltungskompetenzen folgende Systematik fest: Grundsatz: Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder in landeseigener Angelegenheit (Art. 83, 84 GG) Ausnahmen hiervon müssen im Grundgesetz selbst vorgesehen sein. Wie im Bereich der Gesetzesgebungskompetenzen gilt auch bezüglich der Verwaltungskompetenzen ein numerus clausus (oder: Enumerationsprinzip) für die Abweichung von der Länderzuständigkeit. Ein Gesetz wird also nur dann in Bundesautragsverwaltung (Art. 85 GG) oder in bundeseigener Verwaltung (Art. 86 GG) ausgeführt, wenn das Grundgesetz dies explizit regelt. Die Länder führen das BauGB in landeseigener Sache aus (Art. 83, 84 GG). Wenn S daran mitwirken will, sollte sie sich bei einer Landesbehörde bewerben. Die einzelnen Regelungen der Art. 83ff. GG schauen wir uns in den nächsten Kapiteln näher an!
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