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Ausschluss parteinaher Stiftungen von staatlichen Zuwendungen
Ausschluss parteinaher Stiftungen von staatlichen Zuwendungen
9. März 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung fördert politische Stiftungen, schließt aber die der A-Partei nahestehende Stiftung E aus. A klagt vor dem BVerfG und beruft sich auf Chancengleichheit. Die Regierung verweist auf das Haushaltsgesetz und historische Strukturen. Eine gesetzliche Grundlage fehlt.
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Einordnung des Falls
Ausschluss parteinaher Stiftungen von staatlichen Zuwendungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A steht als Partei ein Recht auf chancengleiche Teilhabe am politischen Wettbewerb zu (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier ist nicht die A selbst, sondern lediglich eine ihr nahestehende Stiftung von der Förderung ausgeschlossen. Scheidet eine Verletzung von As Recht aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG damit von Anfang an aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Finanzielle Förderungen von parteinahen Stiftungen berühren den politischen Wettbewerb und sind damit vom Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG erfasst.
Ja, in der Tat!
4. Bei Zuwendungen an Dritte ist bei der Eingriffsprüfung eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Könnte es ein wichtiges Kriterium sein, wie nahe die A-Partei der Stiftung steht?
Ja!
5. Der Ausschluss der Finanzierung müsste in As Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG eingreifen. Wird E hier anders behandelt als andere parteinahe Stiftungen?
Genau, so ist das!
6. Der Eingriff in die Chancengleichheit bedarf für seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Ja, in der Tat!
7. Durch die Regelung der Vergabe von Fördermitteln im Haushaltsgesetz wird die Wesentlichkeitstheorie gewahrt.
Nein!
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