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Politische Parteien
Paritätsgesetz Brandenburg verfassungswidrig
Paritätsgesetz Brandenburg verfassungswidrig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Brandenburg sind die Kandidatenlisten bei Landtagswahlen durch die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen (sog. Paritätsgesetz), sonst werden sie zurückgewiesen. Die A-Partei, die nur 13% weibliche Mitglieder hat, hält dies für verfassungswidrig.
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Einordnung des Falls
Paritätsgesetz Brandenburg verfassungswidrig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (VerfGBbg) überprüft die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem gesamten Grundgesetz.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Freiheit der Wahl (Art. 22 Abs. 3 S. 1 LV) sichert die Ausübung des Wahlrechts gegen Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussungen von außen ab.
Ja!
3. Die Freiheit der Wahl beinhaltet auch ein freies Wahlvorschlagsrecht aller Wahlberechtigten und der politischen Parteien.
Genau, so ist das!
4. Politische Parteien haben eine umfassende Betätigungs-, Organisations- und Programmfreiheit (Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 20 Abs. 1 LV).
Ja, in der Tat!
5. Das Paritätsgesetz ist ein Eingriff in die Wahlvorschlagsfreiheit sowie in die Parteienfreiheit der A-Partei.
Ja!
6. Art. 22 Abs. 5 S. 1 LV enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der den Landesgesetzgeber ermächtigt, die Wahlrechtsgrundsätze auf Landesebene zu konkretisieren.
Genau, so ist das!
7. Die Beeinträchtigung der Wahlvorschlagsfreiheit kann durch den Vorbehalt in Art. 22 Abs. 5 S. 1 LV gerechtfertigt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Paritätsgesetz ist gerechtfertigt, weil dadurch der Charakter von Wahlen als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung gesichert wird.
Nein!
9. Die Beeinträchtigung der Wahlvorschlagsfreiheit und Parteienfreiheit kann jedoch durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.
Genau, so ist das!
10. Art. 12 Abs. 3 LV beinhaltet die staatliche Verpflichtung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und zu sichern.
Ja, in der Tat!
11. Die staatliche Gleichstellungsverpflichtung (Art. 12 Abs. 3 LV) rechtfertigt die Eingriffe, die mit dem Paritätsgesetz verbunden sind.
Nein!
12. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die A-Partei auch in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG). Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist nicht ersichtlich.
Genau, so ist das!
13. Die Entscheidung des VerfGBbg steht im Einklang mit der Entscheidung des ThürVerfGH, der das Thüringer Paritätsgesetz im Juli 2020 für nichtig erklärt hat.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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