Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Begriff des Verlöbnisses, § 52 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Begriff des Verlöbnisses, § 52 Abs. 2 Nr. 1 StPO
17. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 18-jährige A macht kurz nach einem Ladendiebstahl ihrer 17-jährigen Freundin F einen Heiratsantrag. F nimmt diesen gegen den Willen ihrer Eltern an. Im späteren Prozess gegen A wird F vernommen. Die Vorsitzende belehrt sie nur über ihre Wahrheitspflicht, da „ein Verlöbnis nicht bestehe”. A rügt dies nicht und wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Begriff des Verlöbnisses, § 52 Abs. 2 Nr. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Zeugnisverweigerungsrecht der F als Verlobte (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) scheidet bereits aus, da das angebliche Verlöbnis zum Zeitpunkt der Tat noch nicht bestand.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verlöbnis der minderjährigen F war ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter zivilrechtlich unwirksam. Steht dies einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO entgegen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Verneint die Vorsitzende das Vorliegen eines Verlöbnisses, kann dies in der Revision nur geltend gemacht werden, wenn A im Prozess den Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO erhebt.
Ja!
4. Kann A erfolgreich in Revision gehen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mathis
17.11.2024, 12:24:33
Da aus der Aufgabe nicht ersichtlich wird, dass A einen Verteidiger hat, könnte man vielleicht noch ergänzen, dass bei unverteidigten Angeklagten eine
Rügepräklusionallenfalls dann angenommen wird, wenn diese ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beanstandung von Maßnahmen gemäß § 238 Abs. 2 StPO hingewiesen worden sind (MG/S § 238 Rn. 22; MüKoStPO/Arnoldi, § 238 Rn. 29; KK-StPO/Schneider, § 238 Rn. 20).

Nocebo
22.11.2024, 16:36:43
Das fehlt bei vielen Aufgaben zu § 238 StGB und nervt. Wenn nichts im SV steht, ist jemand unverteidigt -> also keine
Rügepräklusion. Insb. vor dem Amtsgericht ohne Fall der notwendigen Verteidigung kann man auch nicht "aus lebensnaher Auslegung" des SV davon ausgehen, dass es einen Verteidiger gegeben hätte.
Aleks_is_Y
13.3.2025, 12:09:13
Ja, das sollte angepasst werden; A wurde wegen einem Diebstahl angeklagt, es wäre schon merkwürdig, wenn die Sache vor dem
Schöffengerichtverhandelt wird, geschweige denn am LG; eine Pflichtverteidigung dürfte auf Grund der Umstände also nicht vorliegen.