Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 3 S. 2 StPO

29. August 2025

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A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Bruder B wird ordnungsgemäß belehrt und vernommen. Als B bei Fragen des Gerichts in Verlegenheit kommt, meint er, er wolle jetzt gar nichts mehr sagen. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Angaben, die B bis dahin gemacht hatte.

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