Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 3 S. 2 StPO

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Bruder B wird ordnungsgemäß belehrt und vernommen. Als B bei Fragen des Gerichts in Verlegenheit kommt, meint er, er wolle jetzt gar nichts mehr sagen. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Angaben, die B bis dahin gemacht hatte.

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Einordnung des Falls

Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 3 S. 2 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit seiner Aussage verzichtete B auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Kann er diesen Verzicht noch während seiner Vernehmung widerrufen (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO)?

Ja, in der Tat!

Indem der Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung aussagt, verzichtet er konkludent auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Er kann aber den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung wieder widerrufen (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Widerrufsmöglichkeit endet mit seiner Entlassung aus dem Zeugenstand.
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2. Der Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO) führt dazu, dass Bs gesamte Vernehmung einem Verwertungsverbot unterliegt.

Nein!

Der Widerruf hat zur Folge, dass die Vernehmung nicht weitergeführt und ein Beugemittel (§ 70 StPO) nicht angewendet werden darf. Die Aussage, die der Zeuge bis zum Widerruf gemacht hat, bleibt jedoch verwertbar. Der Zeuge kann nach ordnungsgemäßer Belehrung das Für und Wider seiner Aussage frei abwägen. Ihn treffen nur die Folgen, die er aufgrund einer zulässigen freiwilligen Entschließung bewusst und in Kenntnis der Tragweite seines Verhaltens auf sich genommen hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz dem Zeugen die Folgen dieser Entscheidung rückwirkend abnehmen will.Die Aussage, die B bis zum Widerruf seines Verzichts getätigt hat, ist durch das Gericht verwertbar. Ein Verfahrensfehler liegt hier also nicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Florian

4.5.2024, 15:25:19

Diese Erwägungen gelten aber nur, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung „abbricht“, oder? Bei einer Aussage im Ermittlungsverfahren, bei der er sich dann auf §52 beruft, würde doch gem. §252 ein Verwertungsverbot gelten?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 12:19:20

Hallo Florian, dies ist richtig, außer wenn der Zeuge wurde bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Richter vernommen und ordnungsgemäß belehrt wurde, bei bereits bestehenden

Zeugnisverweigerungsrecht

. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team


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Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen A wegen Betruges und gegen T wegen Beihilfe. Das Verfahren gegen T wird nach § 153 StPO eingestellt, A wird angeklagt. Im Prozess sagt Ts Bruder B aus und A wird verurteilt. Über ein Zeugnisverweigerungsrecht wird B nicht belehrt.

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