Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 3 S. 2 StPO
Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 3 S. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Bruder B wird ordnungsgemäß belehrt und vernommen. Als B bei Fragen des Gerichts in Verlegenheit kommt, meint er, er wolle jetzt gar nichts mehr sagen. Das Gericht stützt sich maßgeblich auf die Angaben, die B bis dahin gemacht hatte.
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Einordnung des Falls
Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 3 S. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit seiner Aussage verzichtete B auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Kann er diesen Verzicht noch während seiner Vernehmung widerrufen (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Widerruf des Verzichts auf das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 3 S. 2 StPO) führt dazu, dass Bs gesamte Vernehmung einem Verwertungsverbot unterliegt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Florian
4.5.2024, 15:25:19
Diese Erwägungen gelten aber nur, wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung „abbricht“, oder? Bei einer Aussage im Ermittlungsverfahren, bei der er sich dann auf §52 beruft, würde doch gem. §252 ein Verwertungsverbot gelten?
Maximilian Puschmann
7.5.2024, 12:19:20
Hallo Florian, dies ist richtig, außer wenn der Zeuge wurde bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Richter vernommen und ordnungsgemäß belehrt wurde, bei bereits bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team