Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 52 Abs. 2 StPO
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 52 Abs. 2 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Belastungszeugin ist As 7 Jahre alte Tochter T, die geistig auf dem Stand einer 5-jährigen ist. Der Vorsitzende belehrt T über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und fragt sie, ob sie bereit sei auszusagen. T bejaht dies. Zu Ts Verstandesreife wird nichts ins Protokoll und Urteil aufgenommen.
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Einordnung des Falls
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 52 Abs. 2 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sagt ein minderjähriger Zeuge aus, muss der gesetzliche Vertreter immer der Vernehmung zustimmen (§ 52 Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. Für die Feststellung, ob die notwendige Verstandesreife vorliegt, gibt es feste Altersgrenzen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Entscheidung darüber, ob dem weigerungsberechtigten Zeugen die nötige Verstandesreife fehlt, obliegt dem Vorsitzenden.
Ja!
4. Die Verwertung der Aussage der T war verfahrensfehlerhaft, da sie trotz fehlender Verstandesreife ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aussagte, § 52 Abs. 2 StPO.
Genau, so ist das!
5. Ts Vater A hätte als gesetzlicher Vertreter der T die Zustimmung für die Aussage erteilen müssen (§ 52 Abs. 2 StPO, §§ 1626, 1629 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
10.7.2024, 13:38:33
müsste dann hier auch eine Rüge iSd § 238 II StPO erhoben werden, da der Vorsitzende hier einen Beurteilungsspielraum hat?
Nocebo
19.7.2024, 14:27:45
Die Antwort scheint "Ja" zu sein: "Die Entscheidung über das Bestehen des Verlöbnisses trifft der Vernehmende, insbes. das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es auf die Ansicht des Zeugen nicht ankommt (Neubeck in KMR-StPO Rn. 8; Rogall in SK-StPO Rn. 27 mwN). Als Maßnahme der Verhandlungsleitung unterliegt diese Frage also nach § 238 Abs. 1 der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Einzelfallumstände und ist deshalb nach § 238 Abs. 2 angreifbar (BGH StRR 2014, 22; BGHSt 55, 66 = NStZ 2010, 1824 mAnm Mosbacher JuS 2010, 689)." (KK-StPO/Bader, 9. Aufl. 2023, StPO § 52 Rn. 13)