+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuldner Donald (S) steht das Wasser mal wieder bis zum Hals. Um sich bei seinen Gläubigern etwas Zeit zu erkaufen, bittet er seinen Onkel Dagobert (D) um €5000. Widerwillig stimmt D zu. Sie vereinbaren, dass S den Betrag in drei Monaten zurückzahlen soll.

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Einordnung des Falls

Grundfall Darlehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S und D haben vorliegend einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen.

Genau, so ist das!

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.D hat sich gegenüber S verpflichtet, ihm €5000 auszuzahlen. S wiederum hat sich verpflichtet, den entsprechenden Betrag nach drei Monaten wieder zurückzuzahlen. Damit liegen zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen vor.
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2. Da S das Geld zeitweise übertragen bekommt, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen, handelt es sich um einen unentgeltlichen Leihvertrag (§ 598 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leihe ist auf die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (einschließlich Tieren, § 90a S. 3 BGB) gerichtet. Wesensmerkmal ist dabei, dass nach Abschluss des Gebrauchs die überlassene Sache zurückgegeben wird.S schuldet nach Abschluss der drei Monate nicht die Rückgabe der erhaltenen Sachen, also der übergebenen Geldscheine und Münzen. Vielmehr beschränkt sich die Rückgabepflicht auf die Rückgabe des erhaltenen Geldbetrags. Damit handelt es sich nicht um einen Leihvertrag.Diese juristische Unterscheidung hat sich im Volksmund nicht durchgesetzt. Dort wird munter „Geld verliehen“.

3. S und D haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen (§§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Gegenstand des Gelddarlehensvertrags ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages für eine bestimmte Zeit durch den Darlehensgeber (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Kennzeichnend für den Darlehensvertrag ist also die Überlassung eines Kapitals zur zeitlich begrenzten Nutzungdes darin steckenden Wertes. Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers ist die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach dem bestimmten Zeitraum. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass zudem als Gegenleistung ein Zins geschuldet wird (§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB). Dass dies aber keineswegs zwingend ist, ergibt sich bereits systematisch aus den Sondervorschriften zu unentgeltlichen Verbraucherdarlehensverträgen (§ 514 BGB). S und D haben sich darüber geeinigt, dass D dem S €5000 für drei Monate überlässt. Da eine Zinszahlung nicht vereinbart war, handelt es sich um einen zinslosen Darlehensvertrag.
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