Grundfall Darlehen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuldner Donald (S) steht das Wasser mal wieder bis zum Hals. Um sich bei seinen Gläubigern etwas Zeit zu erkaufen, bittet er seinen Onkel Dagobert (D) um €5000. Widerwillig stimmt D zu. Sie vereinbaren, dass S den Betrag in drei Monaten zurückzahlen soll.
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Einordnung des Falls
Grundfall Darlehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S und D haben vorliegend einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da S das Geld zeitweise übertragen bekommt, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen, handelt es sich um einen unentgeltlichen Leihvertrag (§ 598 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. S und D haben einen Darlehensvertrag abgeschlossen (§§ 488 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alfonso_Nitti
25.2.2024, 22:59:11
Abwandlung hier: D übergibt dem S 5.000 EUR in bar und will diese in drei Monaten wieder zurück. Sie einigen darauf. Leihvertrag, oder? Da S dem D ja eben genau diese 5.000 EUR wieder zurückgeben soll..
Leo Lee
26.2.2024, 20:14:37
Hallo Alfonso_Nitti, vielen Dank für diese sehr gute und interessante Frage! Um die Frage so genau wie möglich zu beantworten, müssen wir zunächst zwischen dem Gelddarlehensvertrag und dem Leihvertrag. Beim Darlehensvertrag (i.Ü. auch beim sog. Sachdarlehensvertrag gem. § 607 I, wobei hier Geld gem. 607 II explizit ausgenommen wird) wird ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt, der (naturgemäß) nicht mit den gleichen Scheinen zurückgezahlt wird (denn ansonsten wäre der Sinn des 488 1, der darin besteht, dem Schuldner einen Betrag zur freien Verfügung zu überlassen, verfehlt). Bei der
Leihehingegen wird genau die entliehene Sache wieder zurückgegeben. Mithin läge in deiner Abwandlung eine
Leihevor, wenn vereinbart wird, dass GENAU DIESE Scheine (ohne zwischendurch genutzt und ersetzt zu werden) zurückgezahlt werden sollen (was allerdings sehr realitätsfern ist). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Häublein § 598 Rn. 4 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Alfonso_Nitti
2.3.2024, 10:22:14
Top. Danke für die rasche und ausführliche Antwort. Ja, es ist sehr realitätsfern, aber möglich. Ich finde es demnach auch sehr spannend wie eine gewisse Spitzfindigkeit und Kreativität in der Realität (sei es dem Alltag) zwar solche Konstellationen zulässt, aber selten, wenn fast garnicht, vor kommen mag. So scheint es. LG - Alfonso