Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Grundlagen
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
19. Februar 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (8.147 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei hat Hinweise, dass bei einem anstehenden Fußballspiel Schlägereien zwischen Hooligans stattfinden werden. Die ihr bekannten Hooligans werden einzeln per Brief auf die Gefahr polizeilicher Maßnahmen hingewiesen. Ihnen wird außerdem vom Spielbesuch abgeraten.
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Einordnung des Falls
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegen das Schreiben der Polizei können die Hooligans Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Regelungswirkung handelt es sich bei dem polizeilichen Schreiben um einen Realakt.
Ja!
3. Mangels Regelung wird durch Realakte wie etwa dem Gefährderanschreiben nicht in Grundrechte eingegriffen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Gefährderanschreiben als Realakt bedarf keiner Ermächtigungsgrundlage.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da durch das Schreiben keine verbindlichen Rechtsfolgen gesetzt werden, können die Betroffenen das Schreiben gerichtlich nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kekskrümel
3.9.2023, 18:44:04
Schreiben als Verwaltungsakt
Kekskrümel
3.9.2023, 18:50:02
Ich hatte solch einen Fall letztens in einem Fallbuch. Da wurde das Schreiben aber als Verwaltungsakt angesehen. Begründet wurde dies damit, dass es beim Empfänger den Anschein erweckt, dass Rechtsfolgen eintreten werden, sollte er zum Fußballspiel gehen. Er könnte dieses Schreiben nicht anders verstehen. Ich kann durchaus beide Ansichten verstehen, bin mir nur jetzt unsicher, wie ich damit in einer Klausur umgehen soll.

Charliefux
7.8.2024, 10:55:18
Hey @[Kekskrümel](163744), welcher Fall aus welchem Buch war das denn?

Nocebo
11.8.2024, 10:32:24
Für die Klausur dürfte das fast ohne Konsequenz sein, die relevanten Probleme sind ja in der materiellen
Rechtmäßigkeit. Solange man die Klagearten sinnvoll abgrenzt und eine begründete Entscheidung trifft, dürfte beides vertretbar sein. Relevant könnte auch die äußere Form des Schreibens sein, d.h. ob es sich schon seiner Form noch um einen Verwaltungsakt mit Tenor usw. handelt oder ein bloßes Schreiben.