Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Grundlagen
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei hat Hinweise, dass bei einem anstehenden Fußballspiel Schlägereien zwischen Hooligans stattfinden werden. Die ihr bekannten Hooligans werden einzeln per Brief auf die Gefahr polizeilicher Maßnahmen hingewiesen. Ihnen wird außerdem vom Spielbesuch abgeraten.
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Einordnung des Falls
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegen das Schreiben der Polizei können die Hooligans Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Regelungswirkung handelt es sich bei dem polizeilichen Schreiben um einen Realakt.
Ja!
3. Mangels Regelung wird durch Realakte wie etwa dem Gefährderanschreiben nicht in Grundrechte eingegriffen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Gefährderanschreiben als Realakt bedarf keiner Ermächtigungsgrundlage.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da durch das Schreiben keine verbindlichen Rechtsfolgen gesetzt werden, können die Betroffenen das Schreiben gerichtlich nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
Nein!
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