Polizeiverordnung (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizeianwärter P ist sich nicht sicher, wie er in einem Fall vorgehen soll. Er weißt, dass als Handlungsform im Polizeirecht auch die Verordnung zur Gefahrenabwehr in Betracht kommt, aber er hat keine Ahnung, wofür die gut ist.
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Einordnung des Falls
Polizeiverordnung (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegen eine Verordnung kann in NRW im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorgegangen werden.
Genau, so ist das!
3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr ist die polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Erlass einer Verordnung zur Gefahrenabwehr setzt das Vorliegen einer Gefahr voraus, ein materieller Unterschied zum Gefahrenbegriff des § 8 Abs. 1 PolG NRW besteht nicht.
Nein!
Fundstellen
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