Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

17. Februar 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

Diesen Fall lösen 92,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Ja, in der Tat!

Eine Drohung mit Handlungen gegen Dritte stellt ein empfindliches Übel dar, wenn es für den Genötigten ein solches darstellt. Es ist dabei alleine auf die Folgen für den Genötigten abzustellen, dessen Freiheit geschützt wird. Das Bestehen eines Näheverhältnisses zum Dritten kann sich darauf zwar auswirken, es ist aber weder Merkmal noch zwingende Bedingung. Vorliegend liegt das empfindliche Übel nicht unmittelbar in dem Tod eines Fremden. Abzustellen ist vielmehr auf die dadurch verursachte erhebliche psychologische Belastung für O, dabei zusehen zu müssen und sich möglicherweise für den Tod verantwortlich zu fühlen. Ein empfindliches Übel liegt daher vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas Neubert

Jonas Neubert

15.10.2023, 09:45:18

Da (Haus-) Tiere keine Dritten sind kann keine

Drohung

eines empfindlichen Übels trotz phxchologischer Bindung vorliegen?

LELEE

Leo Lee

22.10.2023, 12:51:12

Hallo Jura für Alle, genauso ist es! Sachen werden nur von

§ 253 StGB

(mildere Strafe) erfasst, wozu Tiere ebenfalls gehören. Sobald es um Personen geht, ist es viel

verwerflich

er, weshalb die härtere Vorschrift des § 255 (253) greift. Hierzu kann ich dir die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 253 Rn. 4 und § 255 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

TI

Tinki

6.10.2024, 11:23:33

@[Leo Lee](213375) iRv § 253 stellt das in Aussicht stellen der Misshandlung eines Haustieres doch eine

Drohung

iSv § 253 dar, ohne dass man das Thema "

Drohung

mit Gewalt gegen Dritte" aufmachen muss, richtig? Einfach weil Tiere Sachen iSd StGBs sind und

Drohung

mit

Gewalt gegen Sachen

- anders als bei § 255 - ausreicht dachte ich. Die Antwort auf @[Jonas Neubert](134156) müsste dann doch eigentlich lauten, dass eine

Drohung

mit Gewalt vorliegt. Und die psychischen Folgen bei der Empfindlichkeit des Übels thematisiert werden müssten. Oder verstehe ich was falsch? LG

AME

Amelie7

13.2.2025, 11:14:15

Ich verstehe diese Abgrenzung zum empfindlichen Übel nicht so ganz. Wenn ich also einfach ein netter Mensch bin, mir für mich selbst eigentlich egal ist ob ich da zusehen muss oder dafür verantwortlich bin oder nicht, sondern einfach nur rational denke dass mir das Leben eines Fremden mehr wert ist als meine 2.000 € dann liegt kein empfindliches Übel vor?


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