Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

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Einordnung des Falls

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Ja, in der Tat!

Eine Drohung mit Handlungen gegen Dritte stellt ein empfindliches Übel dar, wenn es für den Genötigten ein solches darstellt. Es ist dabei alleine auf die Folgen für den Genötigten abzustellen, dessen Freiheit geschützt wird. Das Bestehen eines Näheverhältnisses zum Dritten kann sich darauf zwar auswirken, es ist aber weder Merkmal noch zwingende Bedingung. Vorliegend liegt das empfindliche Übel nicht unmittelbar in dem Tod eines Fremden. Abzustellen ist vielmehr auf die dadurch verursachte erhebliche psychologische Belastung für O, dabei zusehen zu müssen und sich möglicherweise für den Tod verantwortlich zu fühlen. Ein empfindliches Übel liegt daher vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas Neubert

Jonas Neubert

15.10.2023, 09:45:18

Da (Haus-) Tiere keine Dritten sind kann keine

Drohung

eines empfindlichen Übels trotz phxchologischer Bindung vorliegen?

LELEE

Leo Lee

22.10.2023, 12:51:12

Hallo Jura für Alle, genauso ist es! Sachen werden nur von § 253 StGB (mildere Strafe) erfasst, wozu Tiere ebenfalls gehören. Sobald es um Personen geht, ist es viel verwerflicher, weshalb die härtere Vorschrift des § 255 (253) greift. Hierzu kann ich dir die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 253 Rn. 4 und § 255 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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