Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt vor den Augen des O eine Geisel. T erklärt O, dass er ihr entweder jetzt €2.000 aushändigen könne, oder aber für den Tod der Geisel verantwortlich wäre. O möchte nicht für den Tod verantwortlich sein und gibt T das Geld.

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Einordnung des Falls

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Ja, in der Tat!

Eine Drohung mit Handlungen gegen Dritte stellt ein empfindliches Übel dar, wenn es für den Genötigten ein solches darstellt. Es ist dabei alleine auf die Folgen für den Genötigten abzustellen, dessen Freiheit geschützt wird. Das Bestehen eines Näheverhältnisses zum Dritten kann sich darauf zwar auswirken, es ist aber weder Merkmal noch zwingende Bedingung. Vorliegend liegt das empfindliche Übel nicht unmittelbar in dem Tod eines Fremden. Abzustellen ist vielmehr auf die dadurch verursachte erhebliche psychologische Belastung für O, dabei zusehen zu müssen und sich möglicherweise für den Tod verantwortlich zu fühlen. Ein empfindliches Übel liegt daher vor.
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