Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Erpressung durch Unterlassen nach §§ 253, 13 StGB
Erpressung durch Unterlassen nach §§ 253, 13 StGB
19. Februar 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (4.889 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat O bei einer Straftat gesehen, was O weiß. O bietet T sein Radio an, damit dieser ihn nicht anzeigt. T, der weiß, dass O eine Anzeige durch ihn fürchtet, nimmt das „Angebot“ an.
Diesen Fall lösen 59,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erpressung durch Unterlassen nach §§ 253, 13 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Erpressung durch Unterlassen nach §§ 253, 13 StGB strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O konkludent mit einem empfindlichen Übel gedroht
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
P K
14.3.2024, 19:36:39
Ich glaube nicht, dass hier § 253 verwirklicht ist, denn die angenommene
Drohungshandlung (Vorbehaltlose Annahme des Radios) fällt doch hier letztlich in einem Akt mit der
Vermögensverfügungzusammen. Damit wurde der Vermögensschaden (Verlust des Radios) aber nicht durch die Nötigung verursacht. Auch wenn es hier nur um die Tathandlung geht, wäre es für mich interessant, ob der
Tatbestandim Übrigen erfüllt ist.

Lukas_Mengestu
18.3.2024, 16:43:33
Hallo PK, der BGH hat in dem zugrundelienden Fall tatsächlich eine vollendete Erpressung angenommen (https://research.wolterskluwer-online.de/document/433fdee6-69b0-421a-b1bc-7a04002e85d2). Wir haben den Sachverhalt hier an dieser Stelle noch etwas präzisiert, um klarzustellen, dass die
Drohungletztlich in den Verhandlungen über die Annahme des Radios liegt und der
Nötigungserfolgin der späteren Erfüllung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Magnum
22.1.2025, 11:58:57
Aber hier wäre die
Verwerflichkeit abzulehnen, oder? Da der durchschnittliche Bürger eine berechtigten Anzeige standzuhalten hat (oder wie auch immer der BGH das nochmal formuliert).

FW
3.2.2025, 11:43:03
Hi, ich kann hier nicht wirklich eine
konkludente
Drohungsehen. Letztendlich nutzt er doch nur die Situation - d.h. die Angst des Opfers angezeigt zu werden - gezielt aus. Ähnlich wie bei den Raubdelikten, wo der Täter erst nach der
Gewaltanwendungdie jetzt geschaffene
Wehrlosigkeitdes Opfers (Bsp.: bei bewusstlos geschlagenen Opfer) gezielt ausnutzt, um einen Diebstahl zu begehen. Es fehlt jedoch wie bei diesem Fall als auch hier an dem Zusammenhang bzw. der Verknüpfung.