Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Drohung mit Unterlassen
Drohung mit Unterlassen
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.192 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T installiert auf O’s Computer einen Virus, der alle Daten verschlüsselt. Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass die Dateien erst bei Überweisung von 100 € auf ein Konto wieder nutzbar würden. O überweist. Eine Entschlüsselung der Daten erfolgt im Nachgang nicht, da T unentdeckt bleiben möchte.
Diesen Fall lösen 65,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drohung mit Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer Drohung mit einem Unterlassen kommt es nach dem BGH auf eine Garantenstellung des Täters an.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Querky
7.5.2024, 14:25:08
was meint man mit der Aussage: dem Opfer könnten weitere Handlungsspielräume eröffnet werden?

Major Tom(as)
21.11.2024, 11:59:51
Hey Querky, Dabei geht es um Fälle, in dem keine bestehenden Rechtsgüter in Gefahr sind, sondern die Rechtsposition des Opfers verbessert würde (hier: "weitere Handlungsspielräume eröffnet würden"). MaW wird "die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet". Bsp.: "Ich als Personalchefin werde mich nur dann für dich als Bewerberin auf die Stelle einsetzen, wenn du mir 10.000€ bezahlst".
Drohung(+), weil ansonsten die Jobchancen schlecht aussehen ("Einfluss auf ein
empfindliches Übel"), aber
Rechtswidrigkeit(-), ich muss mich nicht für dich als Bewerberin einsetzen. (Man kann aber in meinem Fall mit Roxin auch schon die
Drohungablehnen) Ein etwas "düstereres" Beispiel gibt es bei "BGH, Beschluß vom 13-01-1983 - 1 StR 737/81": Unterlassen der Anzeige eines Diebstahls (rechtlich nicht geboten), wenn die Ertappte mit dem Täter schläft. Damit ist die Autonomie der Entschlüsse der "Diebin" nicht in strafwürdiger Weise angetastet (sie kann alternativ ihren Diebstahl zugeben/ die Anzeige zulassen), sie hat nun nur eine (wenn auch nicht besonders attraktive) "weitere Handlungsmöglichkeit" , um die Strafverfolgung abzuwenden. --> In anderen, ähnlichen "Anzeigefällen" wurde
§ 253 StGBallerdings bejaht, dementsprechend ist sich der BGH da anscheinend selbst "unsicher". Vielleicht hilft dir das ja (trotzdem) :)
Api M.
23.10.2024, 12:15:44
Kommt hier durch die Installation des Virus keine
Garantenstellung aus Ingerenzin Betracht? Ich verstehe nicht, weshalb die Rspr. auf das Merkmal der Garantenstellung verzichtet.
Leo Lee
16.11.2024, 09:37:06
Hallo Api M., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man hier auf den ersten Blick meinen, es liege ein Fall der Ingerenz vor. Beachte allerdings, dass die
Drohungeine "neue" Handlung und damit eine komplett andere "Tat" ist. Denn eine Unterlassen aufgrund Ingerenz durch Installation des Virus wäre dann einschlägig, wenn wir etwa die Auswirkungen des Virus - weil der Täter es unterlässt, das Virus zurückzuziehen - diskutieren würden. Hier geht es aber um eine "neue" Handlung, und zwar um die
Drohung, die zwar auch, aber nicht unmittelbar aufgrund "Nichtzurückziehens" des Virus passiert. Vielmehr ist das Virus hier ein Mittel, das gerade erforderlich ist, um das endgültige Ziel zu erreichen. Und innerhalb der
Drohungfordert der BGH keine Garantenstellung. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sander § 263 Rn. 10 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
11.12.2024, 18:36:43
@[Leo Lee](213375) Danke schon mal für die Antwort. Eine Nachfrage hätte ich: Für Ingerenz müsste dann das Übel, zu dessen Behebung der Täter verpflichtet wäre, direkt aus dem Virus resultieren? Und weil das Übel nur Bezug auf den Virus nimmt, ist Ingerenz
nicht einschlägig? Bedeutet das, dass eine Handlungspflicht aus Ingerenz immer nur diejenigen Handlungen umfasst, die unmittelbaren Folgen der "Ingerenz-begründenden" Handlung sind?
WB
19.11.2024, 11:52:31
Weshalb bedarf es in dieser Konstellation keiner weiteren Erläuterung, dass T unentdeckt bleiben möchte. Er vermittelt ja gerade nicht, dass er Einfluss auf das Übel hat. Ist dies bei Unterlassenskonstellationen nicht erforderlich?
Magnum
22.1.2025, 11:56:33
Warum kann hier auf das Erfordernis des § 13 verzichtet werden? Wird
Erpressungin dieser Form als echtes Unterlassensdelikt umgedeutet? Vielleicht könntet ihr auch noch etwas zu dem Erfordernis des "Standhalten" sagen. Mir leuchtet das alles leider gar nicht ein. Vielen Dank schon mal!

Simon
21.3.2025, 13:16:39
Ich denke, man muss unterscheiden zwischen einer
DrohungMIT einem Unterlassen und einer
Drohung DURCH Unterlassen. § 13 StGB bezieht sich darauf, dass die Tathandlung durch Unterlassen vorgenommen wird. Das ist bei einer
Drohungmit einem Unterlassen nicht der Fall (Bsp.: Täter T sagt dem Opfer O, er werde ihm nicht helfen, Os verschwundenes Kind zu finden, wenn O ihm nicht 10.000€ zahle), denn es liegt eine aktive
Drohungvor. Hier stellt der BGH allein darauf ab, ob die angedrohte Unterlassung ein
empfindliches Übeldarstellt, unabhängig davon, ob der Täter zur Vornahme der Handlung verpflichtet war. Das überzeugt, denn die §§ 240, 253, 255 schützen (auch) gerade die Willensfreiheit, nicht aber Ansprüche des Opfers auf Vornahme bestimmter Handlungen. Bei einer
Drohung durch Unterlassen(Bsp.: Der 15-jährige S droht dem O, sein Handy zu zerstören, wenn dieser ihm nicht 500€ gibt. Der Vater V des S hat von dem Ganzen Kenntnis, bleibt aber untätig) wird die Tathandlung, nämlich die
Drohung, durch ein Unterlassen begangen (unechtes Unterlassungsdelikt), sodass es auf die Voraussetzungen des § 13 StGB ankommt. Das "Standhalten" zielt darauf ab, dass die §§ 240, 253, 255 (auch) die Willensfreiheit schützen. Bei manchen
Drohungen wird aber von einem besonnenen Menschen erwartet, dass er sich von diesen nicht beeindrucken lässt und ihnen standhält (Bsp.: T droht dem O, diesem sein Eis wegzunehmen, wenn O ihm nicht 200€ zahle). In solchen Fällen liegt kein strafwürdiger Angriff auf die Willensfreiheit des Opfers vor, da der Druck, der auf dieses ausgeübt wird, zu gering ist.