Drohung mit Unterlassen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T installiert auf O’s Computer einen Virus, der alle Daten verschlüsselt. Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass die Dateien erst bei Überweisung von 100 € auf ein Konto wieder nutzbar würden. O überweist. Eine Entschlüsselung der Daten erfolgt im Nachgang nicht, da T unentdeckt bleiben möchte.

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Einordnung des Falls

Drohung mit Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer Drohung mit einem Unterlassen kommt es nach dem BGH auf eine Garantenstellung des Täters an.

Nein!

Eine Garantenstellung ist bei einem Unterlassen nach dem BGH nicht erforderlich. Vielmehr kommt es bei einem Unterlassen nach dem BGH nur darauf an, dass von dem Betroffenen nicht erwartet werden kann, der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten.Teile der Literatur verlangen dagegen, dass eine Garantenstellung bestehen muss (Garantenpflichttheorie) oder eine Rechtspflicht zum Handeln (allgemeine Pflichttheorie). Dagegen spricht, dass das Gesetz allein an die die Wirkung auf das Opfer anknüpft, nicht dagegen an den Pflichtenkreis des Täters.
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2. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Genau, so ist das!

Vorliegend würde ein besonnener Mensch grundsätzlich einen vergleichsweise geringen Betrag von nur €100 leisten, um die Möglichkeit zu haben wieder Zugriff auf persönliche und berufliche Dateien zu erhalten. Gerade bei einer Drohung mit einem Unterlassen musst Du allerdings auf Ebene der Rechtswidrigkeit sorgfältig prüfen, inwiefern die Drohung auch „verwerflich“ ist. Daran kann es insbesondere fehlen, wenn dem Opfer lediglich weitere Handlungsspielräume eröffnet werden (Stichwort: Drohung mit dem Unterlassen rechtmäßiger Handlung). Vorliegend ergibt sich die Verwerflichkeit bereits daraus, dass schon das Zugang Verschaffen zu Os Computer rechtswidrig war (vgl. § 202a StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Querky

Querky

7.5.2024, 14:25:08

was meint man mit der Aussage: dem Opfer könnten weitere Handlungsspielräume eröffnet werden?

AM

Api M.

23.10.2024, 12:15:44

Kommt hier durch die Installation des Virus keine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht? Ich verstehe nicht, weshalb die Rspr. auf das Merkmal der Garantenstellung verzichtet.


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