Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Drohung mit Unterlassen
Drohung mit Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T installiert auf O’s Computer einen Virus, der alle Daten verschlüsselt. Beim Starten des Computers wird O eine Meldung eingeblendet, dass die Dateien erst bei Überweisung von 100 € auf ein Konto wieder nutzbar würden. O überweist. Eine Entschlüsselung der Daten erfolgt im Nachgang nicht, da T unentdeckt bleiben möchte.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drohung mit Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer Drohung mit einem Unterlassen kommt es nach dem BGH auf eine Garantenstellung des Täters an.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Querky
7.5.2024, 14:25:08
was meint man mit der Aussage: dem Opfer könnten weitere Handlungsspielräume eröffnet werden?
Api M.
23.10.2024, 12:15:44
Kommt hier durch die Installation des Virus keine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht? Ich verstehe nicht, weshalb die Rspr. auf das Merkmal der Garantenstellung verzichtet.