Verhungernlassen eines Kleinkindes

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bestraft ihren dreijährigen Sohn S mit dauerhaftem Nahrungsentzug. Einen Tod durch Verhungern nimmt sie dabei in Kauf. Obwohl S Nahrung verlangt, verweigert sie ihm diese und sieht zu, wie S leidet und immer schwächer wird. S stirbt nach fünf Wochen an den Folgen akuten Verhungerns.

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Einordnung des Falls

Verhungernlassen eines Kleinkindes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat S "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. BGH: Verhungern verursache regelmäßig besonders starke körperliche und seelische Schmerzen (RdNr. 8). Indem T als Mutter und somit Beschützergarant den S verhungern ließ, liegt eine grausame Tötung durch Unterlassen vor.
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2. T ist nur strafbar wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Alt. 2 StGB), wenn ihr Vorsatz sich auf die Grausamkeit der Tötung erstreckt.

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). "Grausamkeit" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Grausamkeit, wenn er die Umstände kennt und will, die den Leidenszustand des Opfers bedingen. Rspr. und h.M. fordern zudem, dass die Vorgehensweise einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus dem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten. T hat sich bewusst und gewollt dafür entschieden, S über längere Zeit hungern zu lassen. Sie hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit und eine gefühllose Gesinnung.
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