Verhungernlassen eines Kleinkindes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bestraft ihren dreijährigen Sohn S mit dauerhaftem Nahrungsentzug. Einen Tod durch Verhungern nimmt sie dabei in Kauf. Obwohl S Nahrung verlangt, verweigert sie ihm diese und sieht zu, wie S leidet und immer schwächer wird. S stirbt nach fünf Wochen an den Folgen akuten Verhungerns.
Einordnung des Falls
Verhungernlassen eines Kleinkindes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat S "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2, 13 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
2. T ist nur strafbar wegen Mordes (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Alt. 2 StGB), wenn ihr Vorsatz sich auf die Grausamkeit der Tötung erstreckt.
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Ja!
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Isabell
14.3.2020, 12:36:22
Hat es hier einen Wechsel in der Rechtsprechung gegeben oder ist das die höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Themenkomplex? Ich kann mich noch daran erinnern, dass in einer ähnlichen Konstellation davon gesprochen wurde, dass es bei dem Kind aufgrund der Länge des Zeitraums zu einer Art Gewöhnung gekommen sei. Weiß allerdings nicht sicher, welche Instanz das postuliert hat.

Marilena
14.3.2020, 15:46:27
Hallo Isabell, Danke für die Nachfrage. Deine Erinnerung ist richtig. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung dahingehend geäußert, dass ein Verhungern lassen, das zum Tod infolge akuten Verhungerns führt, eine grausame Tötung ist (RdNr. 8). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall fand allerdings kein striktes Verhungernlassen statt, sondern eine unzureichende Nahrungsversorgung über mehr als drei Jahre, die zum Tod infolge Mangelernährung führte und bei der tatsächlich angenommen wurde, dass der Körper des Kindes sich an die mangelnde Nahrungszufuhr gewöhnt und das Kind keine besonderen körperlichen oder seelischen Leiden erlitten hat.

Isabell
24.3.2020, 20:09:27
Stimmt. Das machte es für mich noch weniger verständlich.