[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O möglichst qualvoll zu Tode bringen. Zunächst würgt er O, um Todesangst zu erzeugen. Danach malträtiert er O über Stunden mit einer selbstgebauten "Todeslatte" voller Nägel. Zuletzt tötet er O mit einem gezielten Stich ins Herz.

Einordnung des Falls

Protrahierte Tötung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "grausam" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Ja!

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Entscheidend ist eine in objektiver Hinsicht hochgradig schmerzvolle Tötungsaktion. Die als grausam zu bewertenden Vorgänge müssen Bestandteil des Tatgeschehens sein, das als Tötung beschrieben wird. Ausnahmsweise kann eine Tötung auch grausam sein, wenn der Tod des Opfers nicht im Moment, sondern erst in Sekunden oder Minuten nach dem grausamen Verhalten eintritt (sog. protrahierte Tötung). Dies setzt voraus, dass der Täter von vornherein die Tötung des Opfers beabsichtigt und die vorgezogene Leidenszufügung in diesem Bewusstsein vorgenommen hat. Dies ist bei T zu bejahen.

2. T hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). "Grausamkeit" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Der Täter hat Vorsatz bezüglich der Grausamkeit, wenn er die Umstände kennt und will, die den Leidenszustand des Opfers bedingen. Rspr. und h.M. fordern zudem, dass die Vorgehensweise einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus dem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten. T hat sich bewusst und gewollt dafür entschieden, O möglichst qualvoll zu töten. Er hatte Vorsatz bezüglich der Grausamkeit und eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung.

Jurafuchs kostenlos testen


🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

15.3.2020, 23:12:52

Wann ist denn die gefühllose Gesinnung nun ausnahmsweise nicht bereits vom Vorsatz bzgl. der Grausamkeit umfasst?

Henk

Henk

16.3.2020, 07:44:05

Für mich wirkt diese tel. Reduktion wie die feindliche Willensrichtung bei der Heimtücke. Also eine wertungsmäßige Korrektur. Wir brauchen also (so vermute ich) einen Fall, indem T weiß, dass seine Behandlung über das Maß des erforderlichen zur Tötung hinaus geht und gesteigerte Schmerzen verursacht, dies aber nicht aus einer gefühllosen Gesinnung, sondern zB aus Unfähigkeit geschieht. Bsp T hat starke Zuckungen in der Hand. T weiß, dass er mit dem Messer das Herz des O wohl nicht direkt treffen kann und viele schmerzhafte aber nicht tödliche Stiche zufügen wird. T führt die Tötung dennoch aus, da O ihn massiv mobbt und T sich davon befreien will. Ihm wäre es lieber gewesen O schmerzfreier zu töten. Hierzu hat er jedoch nicht die Mittel. Wie vorgestellt benötigt er ca. 30 Stiche.

Marilena

Marilena

16.3.2020, 10:03:07

Genau Henk, es ist ein Restriktionsversuch. Laut BGH ergibt sich die Gesinnung regelmäßig aus den näheren Tatumständen (Gesamtabwägung der Tat). Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters (zB eine gravierende intellektuelle Minderbegabung) sowie hochgradige Gemütsbewegungen und spontane Entladungen eines Affektstaus können jedoch zum Ausschluss der unbarmherzigen Gesinnung führen. Regelmäßig werden im Wesentlichen solche Tötungen herausgenommen, die der Täter im heftigen Erregungszustand begangen hat (Schneider, in: MüKo/StGB, 3.A.2017, § 211 RdNr. 145ff.).

Henk

Henk

16.3.2020, 07:22:01

Oft findet man in der Def. von Grausamkeit schon die gefühllose Gesinnung. Spricht man dann vom Vorsatz bzgl der Grausamkeit, dann wäre die Grausamkeit ja sowohl ein tatbezogenes (Behandlung) als auch ein täterbezogenes (Gesinnung) Merkmal. Dann wäre es doch falsch zu sagen, dass der Vorsatz bzgl der Grausamkeit regelmäßig die gefühllose Gesinnung indiziert, da er sie bereits impliziert.

Marilena

Marilena

16.3.2020, 09:47:25

Hi Henk, Grausamkeit ist nach hM ein tatbezogenes Merkmal (Verwerflichkeit der Art und Weise der Tatbegehung). Die unbarmherzige, gefühllose Gesinnung wird in den allermeisten Fällen direkt in der Definition genannt, da stimme ich Dir zu, aber erst im subjektiven Tatbestand geprüft. Der BGH und weite Teile des Schrifttums verlangen im subjektiven Tatbestand (1) die Kenntnis und das Wollen der Umstände, die die Grausamkeit ausmachen sowie (2) zusätzlich eine gefühllose Gesinnung, in der dieser Wille wurzelt (BGHSt 3, 180f.). Diese Gesinnung kann sich zumindest indiziell schon aus einem vom Vorsatz für getragenen, objektiv grausamen Verhalten ergeben.

Marilena

Marilena

16.3.2020, 09:53:48

Schneider kommentiert dazu im MüKo/StGB, 3.A. 2017, § 211 RdNr. 145: „Der Sache nach werden Vorsatz und Gesinnung faktisch gleichgesetzt.“ Er kritisiert: „Schließlich sprechen allgemeine Erwägungen zum Stellenwert objektiver Mordmerkmale prinzipiell gegen das der grausamen Tötung subintellegierte Gesinnungselement. Aus systematischem Blickwinkel streitet die Zuordnung des Mordmerkmals zur zweiten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB gegen die Anerkennung von Gesinnungselementen. Rückt man das Gesinnungselement in Übereinstimmung mit dem BGH dicht an den Vorsatz heran und reduziert seinen Aussagegehalt im wesentlichen auf die Ausgrenzung solcher Tötungen, die der Täter im heftigen Erregungszustand begangen hat, mündet die Prüfung letztlich in eine negative Typenkorrektur.“

Marilena

Marilena

16.3.2020, 09:56:03

Dass der Vorsatz die Gesinnung impliziert, kann ich nirgendwo lesen. Hast Du eine Fundstelle? Ich lese überall, dass das vom Vorsatz getragene objektiv grausame Verhalten die Gesinnung indiziert.

Henk

Henk

16.3.2020, 10:25:39

Wahrscheinlich liegt mein Fehler in dem Schluss von: die Def. beinhaltet die gefühllose Gesinnung zu: Der Vorsatz Bzgl der Grausamkeit impliziert die gefühllose Gesinnung. Nimmt man diesen Begriff und prüft ihn im obj. TB würde man natürlich nur die äußere Handlung des Begriffs verwenden. Gelangt man zum Subj. TB dann prüft man den Vorsatz bezogen auf das zuvor im obj. TB geprüfte Merkmal der Grausamkeit plus das Subj Merkmal, also die gefühllose Gesinnung. Dann hat man aber doch den ursprünglichen Begriff auseinander genommen und erhält einen Grausamkeitsbegriff für den obj TB und das verbleibende subj. Element (gefühllose Gesinnung) steht im Subj TB neben dem "Vorsatz bzgl der Grausamkeit", obwohl es ursprungl in dem Grausamkeitsbegriff enthalten war.

Henk

Henk

16.3.2020, 10:28:32

Ist die gefühllose Gesinnung dann nicht vielmehr ein ungeschriebens Subj Tb-Merkmal der Mordvariante Grausamkeit, anstatt dass es Bestandteil der Definition Grausamkeit ist?

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

16.3.2020, 10:32:34

Rössner/Wenkel in Nomoskommentar Gesamtes Strafrecht, 2. Aufl. Baden-Baden 2011, § 211 Rn. 5 schreiben: „unbarmherzige Gesinnung liegt bereits vor, wenn der Täter die Schmerzen in Kenntnis ihrer Wirkung zufügt [m. E. also Vorsatz bzgl. des grausamen Verhaltens hat], was ausgeschlossen ist bei fehlender Empfindungsfähigkeit (zB bei [...] totaler Abstumpfung des Gefühlslebens [...] oder heftige[r] Gemütsbewegung[)]“ Es erfolgt also m. E. ein Vorsatzausschluss bei bestimmten Umständen (welche vermtl. an Hand einer Gesamtbetrachtung festzustellen sind, womöglich ähnlich wie bei einem minder schweren Fall).

Marilena

Marilena

16.3.2020, 10:36:45

Ich fände es auch konsequenter, das als ungeschriebenes subjektives TB-Merkmal einzustufen. Aber egal wo ich lese, ist es Bestandteil der „allgemeinen“ Definition.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

17.3.2020, 20:46:26

So in etwa wäre m. E. auch vorzugehen: erst obj. prüfen, ob das Opfer tats. leidet, dann, ob der Täter davon weiß und schließlich ob etwaige Ausschlussgründe (die sich aus der besonderen persönlichen Situation und Einstellung des Täters ergeben) vorliegen


© Jurafuchs 2024