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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T und O sind verheiratet. O führt mit P schon länger heimlich eine intime Beziehung und will sich nun von T trennen. T tötet die O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte und über ihre Untreue zutiefst enttäuscht und verzweifelt ist.

Einordnung des Falls

Niedrige Beweggründe - Eifersucht 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O aus "niedrigen Beweggründe" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB).

Nein!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Zorn, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind. Ts Enttäuschung und Verzweiflung erscheinen angesichts der ehebrecherischen Verhaltensweise der O noch irgendwie menschlich begreiflich.

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