Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 2
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 2
4. April 2025
13 Kommentare
4,7 ★ (5.774 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O sind verheiratet. O führt mit P schon länger heimlich eine intime Beziehung und will sich nun von T trennen. T ist wütend und zutiefst enttäuscht und verzweifelt. Er tötet die O mit einem Messer, da er die Trennung nicht hinnehmen möchte.
Diesen Fall lösen 55,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Niedrige Beweggründe - Eifersucht 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Alltägliche Gefühle wie Wut und Enttäuschung schließen niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) aus.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der st.Rspr. scheiden niedrige Beweggründe bei Trennungstötungen aus, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind. Hat sich T nach dieser Rspr. nach § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB strafbar gemacht?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
26.4.2020, 22:51:55
Ob wirklich mit gutem Gewissen behauptet werden kann, die Beurteilung erfolge nicht anhand moralischer Maßstäbe wenn gleichzeitig zugestanden wird, dass ang
esichts der ehebrecherischen Verhaltensweise (des Opfers) die Tötung noch begreiflich sei....

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.2.2021, 23:08:34
Hallo Lexderogans, da würde ich dir zustimmen. Rechtssoziologisch und rechtsphilosophisch ist eine Trennung von Moral und Recht, wie sie der BGH hier proklamiert, bei einem so schwammigen Merkmal wie die "niedrigen Beweggründe" in § 211 StGB praktisch unmöglich. Aber als höchstes Strafgericht kann der BGH solche Thesen natürlich trotzdem in seine Urteile schreiben...
Henry Vetter
14.4.2021, 14:57:59
Diese These kann doch gut vertretbar auf rechtlichen Maßstäben beruhen, wenn man bedenkt, dass die Ehegatten einander nach § 1353 I BGB u.a. zur Geschlechtsgemeinschaft und Treue verpflichtet sind, oder nicht?
galapagosgarry
2.1.2025, 18:44:30
Dass es nachvollziehbar ist, dass jemand traurig und wütend ist, weil er von seinem Partner lange betrogen wurde und dieser ihn nun auch noch verlassen will, ist doch kein moralischer Maßstab.

NatürlichBlond
29.1.2025, 16:14:04
@[Henry Vetter](136845) Naja - sie sind einander zur "ehelichen Gemeinschaft" verpflichtet. Ob das körperliche Treue mit einschließt, ist nicht gesagt. Traditionell ist das so, ja. Aber: die Lebensmodelle der modernen Gesellschaft werden vielfältiger, es gibt bereits "offene Beziehungen" in denen sich Menschen entschließen, im Alltag "zusammen" zu sein, sich aber sexuell nicht aufeinander zu beschränken. Eine "offene Ehe" ist da gar nicht so fernliegend. Was "Treue" konkret bedeutet, darüber lässt sich folglich streiten, auch, ob es eine "Geschlechtsgemeinschaft" (spannender Begriff, habe ich so vorher noch nicht gesehen) mit einschließt oder nicht. @[galapagosgarry](225215) so wie ich es verstehe, bezieht sich die Frage nach dem moralischen Aspekt darauf, ob der Ehebruch als "moralisch/ethisch falsch" bewertet wird, oder nicht. Das ist aber mMn gerade nicht das, was der BGH als "niedere Beweggründe" verstanden wissen will. Danach wären niedere Beweggründe ausgeschlossen, wenn die Motive noch "irgendwie menschlich nachvollziehbar" sind (was für Wut/Trauer wegen eines erlebten Betruges bzw. der anstehenden Trennung mMn zutrifft). Also im vorliegenden Fall, keine niederen Beweggründe, aber auch keine moralische Bewertung.

lucylawless
5.2.2021, 09:22:58
Aus meiner Sicht liegt ein Fall von Objektifizierung einer Person und krassem B
esitzdenken vor: "O gehört mir, sie hat weder fremdzugehen, noch hat sie das Recht, sich von mir trennen, dann soll sie eben sterben." Irgendwie nachvollziehbar finde ich sowas nicht.

Real Thomas Fischer Fake 🐳
5.2.2021, 13:31:23
Die Antwort auf deine Frage steht in der Falllösung: Es sind rechtliche Maßstäbe anzulegen, keine moralischen. Die Reaktion des T mag unmoralisch sein, entspricht jedoch einem absolut nachvollziehbarem menschlichen Handlungsdrang. Was "Objektifizierung" oder "B
esitzdenken" mit dem Fall zu tun haben sollen weiß ich nicht. Wenn eine Tötung wie hier aus Gründen von nicht erwiederter Liebe vorkommt, dann ist darin sicher keine Objektifizierung zu sehen, da man bloße Sachen ("Objekte") schlecht lieben kann. Die Nutzung des Begriffs "lieben" im Alltagsgebrauch im Zusammenhang mit Sachen ("Ich liebe Vanilleeis") bedeutet, so meine ich jedenfalls, anderes als von Liebe zu einer Person zu sprechen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
9.2.2021, 23:05:27
Hallo ihr beiden. Ich muss ehrlich sagen, beide eurer Ansichten lassen sich hören, auch wenn die von dir, Real Thomas Fischer Fake, die (noch) hM darstellt. Solche Aussagen wie "es sind rechtliche, nicht moralische Maßstäbe anzulegen" kann der BGH als oberstes Strafgericht natürlich aufstellen, ob sie rechtssoziologisch und rechtsphilosophisch zutreffen, dahinter würde ich, wie du lucylawless ein ? setzen. Denn in einer anderen Gesellschaft mag das, was bei uns als Vorstellung von "verständliche Gründe" gilt, anders bewertet werden. Letztlich kann man auch aus diesem Grund nur hoffen, dass der Gesetzgeber sich hoffentlich irgendwann zu einer (gelungenen) Reform des, noch aus der Zeit des Nationalsozialismus stammenden, § 211 StGB durchringen kann. LG ;)

NatürlichBlond
29.1.2025, 16:40:02
@[lucylawless](135608) ich gehe mit deiner Argumentation nicht mit - im vorherigen Beispielsfall lag der Schwerpunkt der subjektiven Wahrnehmung des Täters auf "das Opfer gehört mir und niemand anderes soll es haben", wohingegen der Schwerpunkt hier bei "das Opfer will sich von mir trennen, hat mich betrogen und das tut mir weh und macht mich wütend" liegt. Letzteres hat mit B
esitzdenken und Objektifizierung nichts zu tun, sondern mit der normalen, menschlichen Reaktion auf Verlust bzw. nicht eingehaltene Absprachen/Vertrauensbruch. Um ein Verlustgefühl zu empfinden, muss man eine Person nicht zwingend als Objekt wahrnehmen. Enttäuschung über heimlich nicht eingehaltene Absprachen (=Betrug) geht auch ohne, dass man eine andere Person als Objekt wahrnimmt. Folglich sind Verlustgefühl und Enttäuschung "menschlich noch irgendwie nachvollziehbar", weswegen die Bejahung der "niederen Beweggründe" wegfällt. mMn ist hier sauber zu trennen zwischen den verschiedenen Stufen: 1. Stufe wäre die Tötung eines Menschen (von 212 StGB erfasst), erstmal egal aus welchen Motiven 2. Stufe wäre die Tötung eines Menschen aus niederen Beweggründen (von 211 StGB erfasst). Die Tötung eines Menschen aus Trauer und Enttäuschung ist nach BGH-Meinung zwar ggf.
moralisch verwerflich, erreicht aber nicht die (rechtliche!) Schwelle von "zutiefst verachtenswert". Das Unrecht der Tat wird also noch mit 212 StGB "abgegolten". Anderes gilt bei einer Objektifizierung ("meins"), da ist die Schwelle des "zutiefst verachtenswert" erreicht, folglich greift mMn 211 StGB. Sicherlich nachdenkenswert ist die Frage, ob und wie man mit dem Fall der Tötung aus Trauer und Enttäuschung eventuell anders als bisher umgehen möchte, mithin weitere "Stufen" einbauen möchte.

ri
8.8.2021, 19:58:50
Ich verstehe die Definition nicht. Einerseits soll es nach allgemeiner moralischer Vorstellung auf niedrigster Stufe stehen, andererseits soll Maßstab nicht die Moral sein? Was bringe ich durcheinander?

Lukas_Mengestu
1.12.2021, 10:17:53
Hallo ri, keine Sorge, die Fragezeichen in deinem Kopf sind durchaus nachvollziehbar. Die Begrenzung des Mordmerkmals "
niedrige Beweggründe" ist seit langem ein Thema in der Strafrechtswissenschaft und die hier vorgestellte "Definition" des BGH wurde in der Literatur wiederholt als rein phrasenhaft und ohne eigene Aussagekraft kritisiert (vgl. Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 51. Ed. 1.11.2021, § 211 RdNr. 29). Hintergrund der Problematik ist nicht zuletzt, dass der § 211 StGB noch zu Zeiten des Nationalsozialismus eingeführt worden ist, wo "Rechtsstaatlichkeit" ohnehin keine große Rolle spielte und der Wortlaut keinerle Hilfestellung zur Eingrenzung bietet. Teilweise wird deshalb zur
Konkretisierungauch auf das Kriterium der "Missachtung des personalen Einzelwertes" (BGH NStZ 2015, 690) oder des krassen Missverhältnisses zwischen Anlass und Tötungshandlung (BGH NStZ 2019, 206) abgestellt. Aufgrund der hier bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten müssten hier in einer Klausur sehr eindeutige Hinweise erfolgen, die über die bloße Tötung einer anderen Person hinausgehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team