Grundfall zur Heimtücke
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erfährt, dass seine Ehefrau F ihn seit fünf Jahren betrügt. T lädt die F deshalb unter dem Vorwand eines romantischen Abendessens in seine Stadtwohnung ein, um sie dort zu töten. Als F klingelt, öffnet T ihr die Tür und erschießt sie ohne Vorwarnung.
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Einordnung des Falls
Grundfall zur Heimtücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. "Heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung in feindseliger Willensrichtung ausnutzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F war "arglos", als T sie erschossen hat.
Genau, so ist das!
3. F war "wehrlos", als sie von T erschossen wurde.
Ja, in der Tat!
4. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja!
5. T ist nur strafbar wegen heimtückischen Mordes (§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB), wenn sich sein Vorsatz darauf bezieht.
Genau, so ist das!
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