Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Brandstiftung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Brandstiftung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
10. Juli 2025
22 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zündet aus Langeweile im Buswartehäuschen an der B308 das dort in einem Mülleimer befindliche Papier an, um das Wartehäuschen abbrennen zu lassen. Zügig breiten sich die Flammen auf das gesamte Häuschen (geschlossene Holzbalkenkonstruktion mit Pultdach und breiter Türöffnung) aus.
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Einordnung des Falls
Brandstiftung bei einem Buswartehäuschen (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.
Genau, so ist das!
2. Das Buswartehäuschen ist nach Auffassung des BayObLG eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Sieht man das Buswartehäuschen als Hütte an, ist es für T auch "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
4. Sieht man das Buswartehäuschen als Hütte an, hat T es auch "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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