Nr. 2 – Betriebsstätten: Bohrinsel

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Greenfox-Umweltaktivistin U möchte Aufsehen erregen. Mit einem Boot fährt sie zu einer Halbtauchbohrinsel (mobile Bohrinselart, die auf einer Plattform schwimmt) eines großen Ölkonzerns und zündet sie mit Benzin an. Schnell erfasst das Feuer die komplette Insel.

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Einordnung des Falls

Nr. 2 – Betriebsstätten: Bohrinsel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie ein "fremdes Gebäude" in Brand gesetzt hat.

Ja, in der Tat!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Die Halbtauchbohrinsel ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Die Halbtauchbohrinsel schwimmt im Wasser und ist mit dem Grund und Boden nicht verbunden. Sie ist kein Gebäude (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

3. Die Halbtauchbohrinsel ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Betriebsstätten sind räumlich-gegenständliche Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen und auf längere Zeit angelegt sind. Sie müssen sich nicht zwingend auf ein Grundstück beziehen. Die Halbtauchbohrinsel ist eine bauliche Anlage, die auf Dauer angelegt ist und dem Ölkonzern dazu dient, ein Ölvorkommen vor der Küste mithilfe von Bohrungen zu erschließen.

4. U hat die fremde Betriebsstätte "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Hier brennt bereits die ganze Bohrinsel.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

D34

D34

19.2.2024, 17:10:24

Gebäude mag man hier verneinen, wobei auch Halbtaucherbohrinseln oftmals entweder mit Ankern oder mit dem Verbindungsrohr zur Öl/Gasförderung mit dem "Erdboden" verbunden sind. Gleichzeitig dürfte auch Wasserfahrzeug eine taugliche Einordnung sein.

robse27

robse27

24.9.2024, 13:54:44

Moin, beim ersten Teil stimme ich dir zu, finde aber beim zweiten, dass mit „WasserFAHRZEUG“ der Wortlaut bei einer mit Ankern o.ä. befestigten Bohrinsel, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch das Bohren und nicht die Fortbewegung ist (vgl. auch die Systematik bei Nr. 4: da sind primär Fortbewegungsmittel mit gemeint, besonders deutlich finde ich wird das, weil das Wasserfahrzeug bei derselben Nummer steht wie ein Kfz), überschritten ist bzw. nicht passt. LG :)


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