Nr. 2 – Betriebsstätten: Bohrinsel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Greenfox-Umweltaktivistin U möchte Aufsehen erregen. Mit einem Boot fährt sie zu einer Halbtauchbohrinsel (mobile Bohrinselart, die auf einer Plattform schwimmt) eines großen Ölkonzerns und zündet sie mit Benzin an. Schnell erfasst das Feuer die komplette Insel.
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Einordnung des Falls
Nr. 2 – Betriebsstätten: Bohrinsel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie ein "fremdes Gebäude" in Brand gesetzt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Halbtauchbohrinsel ist ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
3. Die Halbtauchbohrinsel ist eine "Betriebsstätte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. U hat die fremde Betriebsstätte "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
D34
19.2.2024, 17:10:24
Gebäude mag man hier verneinen, wobei auch Halbtaucherbohrinseln oftmals entweder mit Ankern oder mit dem Verbindungsrohr zur Öl/Gasförderung mit dem "Erdboden" verbunden sind. Gleichzeitig dürfte auch Wasserfahrzeug eine taugliche Einordnung sein.
robse27
24.9.2024, 13:54:44
Moin, beim ersten Teil stimme ich dir zu, finde aber beim zweiten, dass mit „WasserFAHRZEUG“ der Wortlaut bei einer mit Ankern o.ä. befestigten Bohrinsel, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch das Bohren und nicht die Fortbewegung ist (vgl. auch die Systematik bei Nr. 4: da sind primär Fortbewegungsmittel mit gemeint, besonders deutlich finde ich wird das, weil das Wasserfahrzeug bei derselben Nummer steht wie ein Kfz), überschritten ist bzw. nicht passt. LG :)