Nr. 1 – Gebäude/Hütte: Zirkuszelt

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tierschützer T zündet ein Zirkuszelt an, um damit gegen die Haltung von Wildtieren in Zirkussen zu protestieren. Zu dieser Zeit befindet sich niemand im Zelt.

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Einordnung des Falls

Nr. 1 – Gebäude/Hütte: Zirkuszelt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Ja, in der Tat!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Das Zirkuszelt ist nach h.M. ein "Gebäude" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Nicht entscheidend ist, ob das Bauwerk bewohnt werden kann. Eine dauernde Verbindung mit dem Boden ist nicht erforderlich. Es muss aber zumindest eine durch das Gewicht des Bauwerks hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden vorhanden sein. Das Zirkuszelt hat eine durch das Gewicht des Zelts hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden. Eine solche Verbindung fehlt z.B. bei Traglufthallen und kleineren Zeltbauten oder Campingzelten.

3. T hat das fremde Zirkuszelt "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Hier hat das gesamte Zeltdach Feuer gefangen und brennt aus eigener Kraft weiter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

6.7.2023, 15:44:47

Warum ist das Zelt nicht eher eine Hütte? Ein festes Fundament und etc liegt schließlich nicht vor

D34

D34

19.2.2024, 17:04:46

Ist sicherlich auch vertretbar. Bei solchen Fragen zeigt sich der Elfenbeinturm der Strafrechtswissenschaft. Man kreiert Definitionen, die durch die Kasuistik des BGH ins unverständliche abrutschen, was dann am Ende dazu führt, dass sich die Literatur mit Zweckmäßigkeitsgedanken wieder auf eine andere Position stellen kann. Wenigstens kann man am Schluss mit Sicherheit auch vertreten, dass ein

Zirkuszelt

eine Hütte ist.

MUS

MusterschüLAW

25.3.2024, 19:58:57

Zirkuszelt

e haben zwar kein Fundament, werden aber im Boden verankert. Sind klassische Camping-Zelte ohne Hering/Erdnagel dann Hütten und mit Gebäude? 🤔

robse27

robse27

24.9.2024, 13:47:53

Finde ich extrem wild, ein Zelt als „Gebäude“ anzusehen. Hütte würde ich noch mitgehen, aber Gebäude never. Where Wortlaut? 🦧

MUS

MusterschüLAW

24.9.2024, 16:07:46

There Maßstab-Wortlaut: "Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann." 🐒 Kleine Zelte waren in der Vertiefung ausgeschlossen, aber da würde ich dann wieder nach zB Wurfzelt und eben Zelten mit Heringen oder über die Zeltgröße wegen des Eigengewichts differenzieren.


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