Nr. 1 – Gebäude/Hütte: Zirkuszelt

3. Juni 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tierschützer T zündet ein großes Zirkuszelt an, um damit gegen die Haltung von Wildtieren in Zirkussen zu protestieren. Zu dieser Zeit befindet sich niemand im Zelt.

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Einordnung des Falls

Nr. 1 – Gebäude/Hütte: Zirkuszelt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein „fremdes Gebäude“ oder eine „fremde Hütte“ in Brand gesetzt hat.

Ja, in der Tat!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer „Sachbeschädigung durch Feuer“. § 306 StGB ist – anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Ist das große Zirkuszelt nach der wohl h.M. ein „Gebäude“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)?

Ja!

Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Nicht entscheidend ist, ob das Bauwerk bewohnt werden kann. Eine dauernde Verbindung mit dem Boden ist nicht erforderlich. Es muss aber zumindest eine durch das Gewicht des Bauwerks hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden vorhanden sein. Das große Zirkuszelt ist überwiegend umschlossen und hat eine durch das Gewicht des Zelts hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden. Eine solche Verbindung fehlt z.B. bei Traglufthallen und kleineren Zeltbauten oder Campingzelten. Solltest Du Dich dafür entscheiden, dass das Zirkuszelt kein Gebäude ist, bleibt Dir noch die Möglichkeit, es unter den Begriff der Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB zu subsumieren. Hütten i.d.S. sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist.

3. T hat das fremde Zirkuszelt „in Brand gesetzt“ (§ 306 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung des „Inbrandsetzens“ ist neben der Alternative „durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“ Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Hier hat das gesamte Zeltdach Feuer gefangen und brennt aus eigener Kraft weiter.

4. Ob ein großes Zirkuszelt ein „Gebäude“ (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) darstellt, ist umstritten.

Ja, in der Tat!

Ein Gebäude liegt nach der wohl h.M. vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Eine dauernde Verbindung mit dem Boden ist nicht erforderlich. Es muss aber zumindest eine durch das Gewicht des Bauwerks hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden vorhanden sein. Ausgehend hiervon wäre jedenfalls ein großes Zirkuszelt ein Gebäude i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Darüber hinausgehend wird teilweise gefordert, dass die Eigenschaft als Gebäude eine statische Festigkeit voraussetzt, die dem Bauwerk Dauerhaftigkeit verleiht und damit auch Zeltbauten ausschließt (Fischer, StGB, 66.A. 2019, § 306 RdNr. 3f); dabei erscheint fraglich, ob die Dauerhaftigkeit als sinnvolles Abgrenzungskriterium herhalten kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

6.7.2023, 15:44:47

Warum ist das Zelt nicht eher eine Hütte? Ein festes Fundament und etc liegt schließlich nicht vor

D34

D34

19.2.2024, 17:04:46

Ist sicherlich auch vertretbar. Bei solchen Fragen zeigt sich der Elfenbeinturm der Strafrechtswissenschaft. Man kreiert Definitionen, die durch die Kasuistik des BGH ins unverständliche abrutschen, was dann am Ende dazu führt, dass sich die Literatur mit Zweckmäßigkeitsgedanken wieder auf eine andere Position stellen kann. Wenigstens kann man am Schluss mit Sicherheit auch vertreten, dass ein Zirkuszelt eine Hütte ist.

MUS

MusterschüLAW

25.3.2024, 19:58:57

Zirkuszelte haben zwar kein Fundament, werden aber im Boden verankert. Sind klassische Camping-Zelte ohne Hering/Erdnagel dann Hütten und mit Gebäude? 🤔

robse27

robse27

24.9.2024, 13:47:53

Finde ich extrem wild, ein Zelt als „Gebäude“ anzusehen. Hütte würde ich noch mitgehen, aber Gebäude never. Where Wortlaut? 🦧

MUS

MusterschüLAW

24.9.2024, 16:07:46

There Maßstab-Wortlaut: "Ein Gebäude liegt vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann." 🐒 Kleine Zelte

ware

n in der Vertiefung ausgeschlossen, aber da würde ich dann wieder nach zB Wurfzelt und eben Zelten mit Heringen oder über die Zeltgröße wegen des Eigengewichts differenzieren.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.5.2025, 22:41:53

Hallo ihr Lieben @[Fiona](184484) @[D34](152312) @[MusterschüLAW](124998) @[robse27](211434), danke für die gute Diskussion! Die Frage ist tatsächlich umstritten: Nach der von uns zugrunde gelegten Definition liegt ein Gebäude i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB vor, wenn es sich um einen (zumindest teilweise) umschlossenen, mit Grund und Boden verbundenen Raum handelt, der von Menschen betreten werden kann. Dabei ist eine dauernde Verbindung mit dem Boden nicht

erforderlich

, es muss aber zumindest eine durch das Gewicht des Bauwerks hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden vorhanden sein. Ausgehend hiervon wäre ein Zirkuszelt ausgehend von seiner Größe und von seinem Gewicht als Gebäude im Sinne dieser Definition anzusehen (anders wäre dies bei kleinen Zelten, siehe Vertiefungshinweis). Dies sehen auch große Teile der Literatur so (siehe unsere Fundstellen). Teilweise wird dies anders gesehen, soweit bei einem Gebäude eine Dauerhaftigkeit vorausgesetzt wird (so in jedem Fall Fischer, StGB, aaO.), obwohl fraglich erscheint, ob das als sinnvolles Abgrenzungskriterium herhalten kann. Wirklich maßgeblich ist dieser Streit aus unserer Sicht jedoch nicht, weil sich das Zirkuszelt jedenfalls unter den Begriff der Hütte i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB subsumieren lässt. Eine Hütte ist nach unserer Definition (siehe weitere Fälle in dieser Lerneinheit) ein Bauwerk, bei dem an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, das jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bildet, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Wir haben die Aufgabe aber noch angepasst, um diese Diskussion abzubilden. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

BABA

babakd

26.4.2025, 19:33:17

"

Erforderlich

ist eine statische Festigkeit, die dem Bauwerk Dauerhaftigkeit verleiht; das ist etwa bei Traglufthallen und Zeltbauten nicht der Fall." [Fischer § 306 Rn. 3, 66. Aufl.]. Eine Differenzierung zwischen kleinen und großen Zelten nimmt Fischer zumindest nicht vor.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.5.2025, 17:32:37

Da hast Du vollkommen Recht @[babakd](192464). Wenn Du am Ende unserer Aufgabe in die dort enthaltene lange Liste von Fundstellen für unsere Aufgabe schaust, wirst Du sehen, dass Fischer hier eine andere Ansicht vertritt als die übrigen Fundstellen. Auch haben wir in einem Vertiefungshinweis erwähnt, dass kleine Zelte wohl nicht vom Begriff des Gebäudes i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB erfasst sein dürften. Auch unter die Definition von Fischer („statische Festigkeit, die dem Bauwerk Dauerhaftigkeit verleiht“) könnte man ein jedenfalls über einen längeren Zeitraum errichtetes Zirkuszelt noch subsumieren (ein kleines Zelt hingegen nicht). Die Frage ist jedoch umstritten. Man könnte ein Zirkuszelt auch als eine Hütte ansehen. Wir haben die Aufgabe dahingehend ergänzt. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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