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Ist der Wahlrechtsausschluss für Vollbetreute und schuldunfähig Untergebrachte verfassungsgemäß?

einfach
schwer
17. Juni 2026
4 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie erheben Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG.

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