+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt Es Fahrrad. D veräußert das Fahrrad an G. G hält D für den Eigentümer.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) Übergabe,
(3) Einigsein bei Übergabe,
(4) Berechtigung des Veräußerers.
D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Fahrrad übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war weiterhin E.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
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Nein!
Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus:
(1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer,
(2) Verkehrsgeschäft,
(3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers,
(4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB),
(5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).
Zu 5: Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat.
D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Fahrrad übergeben. Es handelte sich um ein Verkehrsgeschäft. D und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war nicht verfügungsbefugt. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). E hat seinen Besitz aber unfreiwillig verloren. Das Fahrrad ist E somit abhandengekommen (§ 935 BGB).