Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D stiehlt Es Fahrrad. D veräußert das Fahrrad an G. G hält D für den Eigentümer.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nina <3
19.6.2023, 09:56:13
Im SV gibt es kein E, in der Erklärung jedoch schon…?
Becca_la
19.6.2023, 17:20:29
Da steht doch "stielt Es Fahrrad". E ist somit der Eigentümer.