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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D stiehlt Es Fahrrad. D veräußert das Fahrrad an G. G hält D für den Eigentümer.

Einordnung des Falls

Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Fahrrad übergeben. G und D waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war weiterhin E.

2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Nein!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Zu 5: Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. D und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat G das Fahrrad übergeben. Es handelte sich um ein Verkehrsgeschäft. D und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war nicht verfügungsbefugt. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). E hat seinen Besitz aber unfreiwillig verloren. Das Fahrrad ist E somit abhandengekommen (§ 935 BGB).

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Nina <3

Nina <3

19.6.2023, 09:56:13

Im SV gibt es kein E, in der Erklärung jedoch schon…?

BECCA

Becca_la

19.6.2023, 17:20:29

Da steht doch "stielt Es Fahrrad". E ist somit der Eigentümer.


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