+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft es an den gutgläubigen G. B und G einigen sich über den Eigentumsübergang, B bleibt jedoch zunächst im Besitz des Smartphones. G erfährt nun, dass E Eigentümer ist. Anschließend übergibt B dem G das Smartphone.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt des guten Glaubens 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum am Smartphone nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus:
(1) Einigung,
(2) Übergabe,
(3) Einigsein bei Übergabe,
(4) Berechtigung des Veräußerers.
B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
Nein!
Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus:
(1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer,
(2) Verkehrsgeschäft,
(3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers,
(4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB),
(5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).
B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. B und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. G war jedoch nicht gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Rechtserwerbs. Der letzte Akt der Übereignung war hier die Übergabe. Bei Übergabe wusste G, dass E Eigentümer ist.