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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft es an den gutgläubigen G. B und G einigen sich über den Eigentumsübergang, B bleibt jedoch zunächst im Besitz des Smartphones. G erfährt nun, dass E Eigentümer ist. Anschließend übergibt B dem G das Smartphone.

Einordnung des Falls

Zeitpunkt des guten Glaubens 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum am Smartphone nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.

Nein!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. B und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. G war jedoch nicht gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Rechtserwerbs. Der letzte Akt der Übereignung war hier die Übergabe. Bei Übergabe wusste G, dass E Eigentümer ist.

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