Zeitpunkt des guten Glaubens 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft es an den gutgläubigen G. B und G einigen sich über den Eigentumsübergang, B bleibt jedoch zunächst im Besitz des Smartphones. G erfährt nun, dass E Eigentümer ist. Anschließend übergibt B dem G das Smartphone.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt des guten Glaubens 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum am Smartphone nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erlangt.
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Nein!
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Bibcrush
23.12.2021, 21:27:52
Hi, ich würde prüfen, ob G von B nach §§ 929, 930 erwirbt, das ablehnen und dann prüfen, ob G von B nach §§ 930, 933 erwirbt und auch das mit § 933 ablehnen aufgrund der Kenntnis von G bei Übergabe der Sache. Korrigiert mich gerne. Lieben Gruß Bibcrush

Lukas_Mengestu
27.12.2021, 11:35:36
Hallo Bibcrush, das ist ebenfalls ein denkbarer Weg. Der Sachverhalt gibt allerdings wenig Hinweise dafür her, dass zwischen B und G ein Besitzmittlungsverhältnis entstehen sollte, sondern legt vielmehr einen zeitlich gestreckten Eigentumsübergang (zunächst Einigung und später Übergabe) nahe. Aus diesem Grund wurde hier § 929 BGB bzw. §§ 929, 932 BGB und nichit §§ 929, 930 BGB bzw. §§ 929, 930, 933 BGB geprüft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team