Zeitpunkt des guten Glaubens 1

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer. Später erfährt G, dass E Eigentümer war und nicht B.

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Einordnung des Falls

Zeitpunkt des guten Glaubens 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt. Eigentümer war nach wie vor E.
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2. G war bösgläubig, da er später von der wahren Eigentumslage Kenntnis erlangt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Rechtserwerbs. Der gute Glaube muss so lange vorliegen, bis alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind.Dies ist hier der Fall. Die spätere Kenntnis von der wahren Eigentumslage schadet G nicht.

3. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.

Ja!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). B und G haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B hat G das Smartphone übergeben. B und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war nicht verfügungsbefugt. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). Das Smartphone ist E auch nicht abhandengekommen (§ 935 BGB). E hat den unmittelbaren Besitz freiwillig aus der Hand gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Anonym

11.1.2020, 14:43:39

Es fehlt das „s“ bei: „und übereignet es“ Lg :)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

14.1.2020, 12:14:54

Danke! Haben wir korrigiert.

Fiona

Fiona

14.6.2023, 13:05:45

Nur zum Verständnis: bei Diebstahl ist keine

Übereignung

möglich, weil die Sache abhanden gekommen ist und bei einer Leihgabe ist eine

Übereignung

bei gutgläubigen Erwerb möglich, weil der Eigentümer die Sache bewusst an jemanden gegeben hat und noch mittelbaren Besitz hat? Aber kommt die Leihgabe nicht auch abhanden in dem Moment, wo die Sache ohne Berechtigung gutgläubig erworben und übereignet wird? Letztlich kommt die Sache doch immer abhanden….?

SE.

se.si.sc

14.6.2023, 17:01:48

Abhandenkommen

iSd § 935 I BGB liegt nur dann vor, wenn der Eigentümer (§ 935 I 1 BGB) oder der mittelbare Besitzer (§ 935 I 2 BGB) den UN(!)mittelbaren Besitz an der Sache ohne ihren Willen verlieren. Ob und wie

mittelbarer Besitz

verloren wird, spielt (außerhalb der Fälle des § 935 I 2 BGB) keine Rolle. Deswegen stimmt der erste Teil deiner ersten Frage insoweit, als Diebstahl =

Abhandenkommen

und Leihgabe /=

Abhandenkommen

. Letzteres allerdings nicht deshalb, weil der Eigentümer mittelbaren Besitz behält (insoweit stimmt deine Frage also nicht), sondern weil er den unmittelbaren Besitz nicht ohne, sondern gerade mit seinem Willen verloren, hier nämlich bewusst weitergegeben hat. Daraus ergibt sich dann auch die Antwort auf deine zweite Frage: Den UNmittelbaren Besitz hat der Eigentümer hier nicht ohne seinen Willen verloren, also kein

Abhandenkommen

, auch nicht durch eine (meistens

abredewidrig

e)

Übereignung

des Ent

leihe

rs an einen Dritten (das wiederum regeln dann Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Ent

leihe

r).

SE.

se.si.sc

14.6.2023, 17:02:56

Kleine Korrektur: Im ersten Satz muss es "

Besitzmittler

(§ 935 I 2 BGB)" heißen.

CR7

CR7

10.1.2024, 15:30:34

Wie mein Prof damals gesagt hat: U, U, U (Affenformel): Der Unmittelbare Besitzer muss den Unmittelbaren Besitz Unfreiwillig verlieren....


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