Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an B. B verkauft und übereignet es an G. G hält B für den Eigentümer. Später erfährt G, dass E Eigentümer war und nicht B.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt des guten Glaubens 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G war bösgläubig, da er später von der wahren Eigentumslage Kenntnis erlangt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G hat Eigentum nach §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Anonym
11.1.2020, 14:43:39
Es fehlt das „s“ bei: „und übereignet es“ Lg :)
Christian Leupold-Wendling
14.1.2020, 12:14:54
Danke! Haben wir korrigiert.
Fiona
14.6.2023, 13:05:45
Nur zum Verständnis: bei Diebstahl ist keine
Übereignungmöglich, weil die Sache abhanden gekommen ist und bei einer Leihgabe ist eine
Übereignungbei gutgläubigen Erwerb möglich, weil der Eigentümer die Sache bewusst an jemanden gegeben hat und noch mittelbaren Besitz hat? Aber kommt die Leihgabe nicht auch abhanden in dem Moment, wo die Sache ohne Berechtigung gutgläubig erworben und übereignet wird? Letztlich kommt die Sache doch immer abhanden….?
se.si.sc
14.6.2023, 17:01:48
iSd § 935 I BGB liegt nur dann vor, wenn der Eigentümer (§ 935 I 1 BGB) oder der mittelbare Besitzer (§ 935 I 2 BGB) den UN(!)mittelbaren Besitz an der Sache ohne ihren Willen verlieren. Ob und wie
mittelbarer Besitzverloren wird, spielt (außerhalb der Fälle des § 935 I 2 BGB) keine Rolle. Deswegen stimmt der erste Teil deiner ersten Frage insoweit, als Diebstahl =
Abhandenkommenund Leihgabe /=
Abhandenkommen. Letzteres allerdings nicht deshalb, weil der Eigentümer mittelbaren Besitz behält (insoweit stimmt deine Frage also nicht), sondern weil er den unmittelbaren Besitz nicht ohne, sondern gerade mit seinem Willen verloren, hier nämlich bewusst weitergegeben hat. Daraus ergibt sich dann auch die Antwort auf deine zweite Frage: Den UNmittelbaren Besitz hat der Eigentümer hier nicht ohne seinen Willen verloren, also kein
Abhandenkommen, auch nicht durch eine (meistens
abredewidrige)
Übereignungdes Ent
leihers an einen Dritten (das wiederum regeln dann Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Ent
leiher).
se.si.sc
14.6.2023, 17:02:56
CR7
10.1.2024, 15:30:34
Wie mein Prof damals gesagt hat: U, U, U (Affenformel): Der Unmittelbare Besitzer muss den Unmittelbaren Besitz Unfreiwillig verlieren....